Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Im Regelfall schließen sich Arbeitslosengeld II und Wohngeld gegenseitig aus, d.h eine Person die Arbeitslosengeld II bezieht, ist nicht berechtigt, daneben noch Wohngeld zu beziehen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein oder mehrere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft gerade so viel Einkommen erzielen, dass der eigene Bedarf gedeckt ist. In diesem Fall haben diese Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch auf ALG II und dementsprechend, sofern die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes erfüllt sind, einen Anspruch auf Wohngeld.
In Ihrem Fall haben Ihre Kinder keinen eigenen Anspruch auf ALG II, da ihr Bedarf durch íhr Einkommen gedeckt ist. Dementsprechend konnten Sie für die Kinder auch Wohngeld beantragen.
In dem Wohngeld selbst handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme der Kinder.
Zweckbestimmte Einnahmen sind jedoch entsprechend § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
nicht als Einkommen zu berücksichtigen, so dass das Amt gegenüber Ihnen keinen Erstattungsanspruch hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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