Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Beachten Sie bitte, das die Höhe des Einsatzes natürlich den Umfang der Beantwortung beeinflußt.
Es gibt keinen generellen Vorrnag von Wohngeld gegenüber SGB II Leistungen. Allerdings ist dies anders, wenn durch den Bezug von Wohngeld der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt wäre. Wenn dies für mindestens drei Monate der Fall ist, dann besteht das Wahlrecht aus § 8 WoGG
nicht und der Antrag auf SGB II Leistungen muss abgelehnt werden. Auch wenn ein Antrag nach dem SGB II gestellt ist, kann Wohngeld beantragt werden. Anspruch auf Wohngeld besteht erst ab Antragsstellung, nicht rückwirend.
Das Job center hätte aber auf die Möglichkeit des Wohngeldes hinweisen müssen. Wenn die Berechnung nur einen ALG II Anspruch von 40 € ergibt, spricht viel dafür, dass bei Bezug von Wohngeld die Bedürftigkeit entfallen würde. Die Auffassung des Job Centers ist daher wahrscheinlich richtig. Sie können natürlich fristwahrend Widerspruch einlegen, sollten aber in jedem Fall Wohngeld beantragen.
Solange Sie ALG I beziehen, sollten Sie auch Anspruch auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit haben, Sie sollten sich dort vorstellen um die Frage der Umschulung zu erörtern.
Mehr kann man auf die Distanz hierzu nicht sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrterr Fragesteller,
wenn Sie jetzt Wohngeld beantragen, kann dies auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung für ALG II gezahlt werden. Dies ergibt sich aus § 28 SGB X
. Sie haben eine Frist von 6 Monaten gerechnet ab dem Monat der Ablehnung der SGB II Leistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt