Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie unterliegen nur dann dem SGB II (Hartz IV), wenn Sie einen Leistungsantrag stellen und dann auch Leistungen ergänzend erhalten. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind Sie generell verpflichtet jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Sie wären "Aufstockerin". Auf Ihren Bedarf nach dem SGB II, werden Ihre Einnahmen aus ALG I und Wohngeld angerechnet. Dieser Bedarf sind 364 € pro Monat zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung. Ob Ihre Wohnung nach den örtlichen Grenzen angemessen ist, kann ich nicht beurteilen, ich lege zunächst aber Ihre Miete zugrunde.
Ihr Bedarf wären also 644 €.
Ihre Einnahmen sind 444 €. In Höhe der Differenz hätten Sie generell einen Anspruch auf SGB II Leistungen, wobei ich hier auf weitere Details der Berechung verzichte.
Wenn es wirklich eine Sanktion gegen Sie gäbe, dann wäre davon nur die Leistung betroffen, die Sie vom Job Center erhalten und nicht das ALG I oder das Wohngeld.
Es gibt in der Tat einige Regelungen die unter 25 jährige betreffen, es gibt aber keinen Grund jetzt Panik zu bekommen.
Sie erhalten nicht automatisch Leistungen nach dem SGB II, sondern nur wenn Sie einen Antrag stellen. Wenn Sie erklären würden Ihren Antrag zurückzuziehen, dann würden Sie auch nichts mehr erhalten.
Die ALG I Leistungen und das Wohngeld werden weiter laufen, diese Leistungen haben mit den SGB II Leistungen nichts zu tun. Ob Sie einen Anspruch darauf haben, dass das ALG I wieder erhöht wird, kann ich nicht sicher beurteilen, über Ihren Widerspruch muss aber entschieden werden.
Bis auf weiteres sehe ich keinen Grund, warum Sie keine Leistungen des Job Centers annehmen sollten.
Diese Antwort ist vom 11.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wöhler,
vielen Dank für Ihre vielen hilfreichen Infos. Nachstehend möchte ich Ihnen noch den ganzen Sachverhalt schildern:
Aktuell erhalte ich kein Wohngeld mehr, ich bekomme nur 327.- ALG 1. Als ich von der ARGE erfahren habe, dass ich jetzt nur noch 327.- € ALG 1 bekomme, bin ich zum Wohnamt gegangen und habe eine Erhöhung beantragt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat mir darauf hin mitgeteilt, dass ich nun einen Zuschuss bzw. die Sicherung zum Lebensunterhalt beantragen muss, weil sie sonst zuviel Wohngeld zahlen müssten, das sprengt den Rahmen. Daraufhin habe ich den Zuschuss zur Sicherung beantragt. Diese Sachbearbeiterin meinte nun, es wird geprüft, ob Wohngeld oder diese besagte Zuschuss höher ist. Und das höhere Geld bekomme ich dann. In meinem Fall definitiv kein Wohngeld mehr. Auf meine Nachfrage, ob ich freiwillig auf diesen Zuschuss verzichten kann, und dafür das wenigere Wohngeld nehmen kann, hat er mir gesagt, dass das nicht geht.
Ich kann aber Ihrer Aussage folgend den Antrag der Aufstockung nach SGB II zurückziehen?
Das ALG 1 läuft dann aber weiter?
Ist dann wieder die ARGE (ALG1)für mich zuständig oder bleibe ich beim Jobcenter (ALG2)?
Kriege ich nun ALG 1 plus einen Zuschuss oder ist die gesamte Leistung nur mehr SBG II bzw. Hartz 4?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Grundsätzlich schließt der Bezug von SGB II Leistungen das Wohngeld aus, es sei denn durch das Wohngeld könnte die Hilfebedürftigkeit voll vermieden werden.
Die Wohngeldstelle kann also grundsätzlich an das Job Center verweisen.
Das ALG I läuft unabhängig vom ALG II weiter, es ist eigenständig.
Zuständig sind Jobcenter und ARGE, wenn Sie ALG I und SGB II Leistungen beziehen.
Sie bleiben auch dann ALG I Bezieherin, die ergänzend SGB II erhält. So werden Sie auch behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht