Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes:
Zu Ihrer Frage1:
Zunächst möchte ich die grundsätzlichen Regelungen kurz für Ihren Fall darstellen:
Gem. § 1365 BGB
kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten sich verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Fehlt die Einwilligung des anderen Ehegatten, hängt die Wirksamkeit des Geschäfts von seiner Genehmigung bzw. Ersetzung ab. Der Vertrag ist zunächst "schwebend unwirksam". Das heißt bei einer Verweigerung von Ihnen, wäre der Vertrag unwirksam.
§ 1365 BGB
dient der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und soll den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaftsrechte auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes schützen. Nach Beendigung des Güterstandes infolge Scheidung (§1372) verbleibt allein der Schutzzweck vor Gefährdung der Ausgleichsforderung. Das gilt auch bei getrennt lebenden Ehegatten, wie in Ihrem Fall, wegen der erhöhten Gefahr den Zugewinnausgleich nicht durchsetzen zu können.
Die Zustimmungsbedürftigkeit dauert über die Scheidung hinaus an, wenn ein Rechtsgeschäft vor der rechtskräftigen Scheidung vorgenommen wurde, das zustimmungsbedürftig war, und der Wegfall der Zustimmungsbedürftigkeit zu einer Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten führen könnte.
Das sind die grundsätzlichen Erwägungen, nun zu Ihrer konkreten Frage der Darlehensgewährung. Der Darlehensvertrag mit der Bank ist keine Verfügung, die von § 1365 BGB
geschützt ist. Von § 1365 BGB
werden nur Verfügungen (Haus-Erwerb.-Verkauf-Belastung-sonstige Übertragung) umfasst. Das Urteil des BGH vom 27.01.1983, Aktenzeichen: IX ZR 95/81
ist dazu sehr lesenswert, da es sich um einen ähnlichen Fall handelte. Danach ist die Aufnahme eines Darlehens, auch wenn es das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausschöpft, nicht von der Zustimmungsbedürftigkeit des anderen Ehegatten umfasst. Grund dafür ist, wie oben ausgeführt, dass die Darlehensaufnahme keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB
ist.
Im Ergebnis fehlt es daher nach vorläufiger Einschätzung nicht an Ihrer Zustimmung zur Darlehensaufnahme Ihrer Ehefrau.
Zu Ihrer Frage 2:
Gem. § 1365 BGB
ist zustimmungebedürftig der Antrag eines Ehegatten auf Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung. In Ihrem Fall ist über die Scheidung nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Zustimmungen erfolgen mussten. Problematisch ist, dass Sie selbst die Teilungsversteigerung beantragt haben. Darin wird man wohl Ihre Zustimmung zunächst zur Teilungsversteigerung sehen. Das Vollstreckungsgericht hat das Zustimmungerfordernis bei Anordnung der Teilungsversteigerung nur zu beachten, wenn es positiv Kenntnis hat, dass der Miteigentumsanteil das gesamte Vermögen bildet oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen.
Die Zustimmung Ihrer Ehefrau wird man dem Antrag auf Zuschlag an sie selbst entnehmen können. Eine Zustimmung muss nicht förmlich oder ausdrücklich erklärt werden, sondern kann dem jeweiligen schlüssigen Verhalten entnommen werden. Da Sie, vertreten durch Ihren Anwalt, auch dem Zuschlag an Ihre Ehefrau zugestimmt haben, wird man wohl darin Ihre Zustimmung sehen müssen. Andernfalls hätten Sie vor dem Zuschlag insoweit widersprechen müssen, dass er nicht an Ihre Ehefrau ergehen darf. Hier genügt zur Berechtigung der Zustimmungsverweigerung der Hinweis auf die Gefährdung des Zugewinnausgleichs.
Zu Ihrer Frage 3:
Durch die Ersteigerung des Haus durch Ihre Ehefrau mindert sich zunächst Ihr Zugewinn nicht, denn der Berechnungszeitpunkt für den Zugewinn ist der Zeitpunkt in dem Scheidungsantrag zugestellt wurde. Dem Sachverhalt entnehme ich, dass die Teilungsversteigerung erst während des Scheidungsverfahrens erfolgte, so dass die nunmehrigen Schulden Ihrer Ehefrau nicht berücksichtigt werden.
Problematisch ist aber die Durchsetzung Ihrer Zugewinnsausgleichs nach rechtskräftiger Entscheidung, wenn Ihre Ehefrau nun vermögenslos ist. In diesem Fall wird die Ausgleichszahlung auf das noch vorhanden Vermögen beschränkt. Eine Möglichkeit zur Sicherung Ihrer Ausgleichsforderung wäre ein dinglicher Arrest nach § 916 ZPO
in das eventuelle noch übrige Vermögen Ihrer Ehefrau. Das ist bis zur rechtskräftigen Ehescheidung möglich (OLG Celle Urteil vom 25.06.2003 Aktenzeichen: 15 UF 30/03
). Sie können daher mit Guten Gründen die weitere Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens bis zur Entscheidung im Zugewinnverfahren verwiegern. Das gemeinsame Vermögen muss bei fehlender Einigung sowieso im Zugewinnverfahren auseinandersetzt werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Abweichungen des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Bewertung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlinebratung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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Rechtsanwältin Carolin Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung.
Das unter 1) von Ihnen genannte BGH-Urteil lässt sich – außer dem Leitsatz - leider nicht im Web recherchieren (nicht einmal über Bezahltdienste). Natürlich hat die Ehefrau für das Darlehen, was sie beim Hauserwerb aufgenommen hat, das Hausgrundstück mit einer Grundschuld belastet. Das wäre ja dann eine Verfügung über ihr Vermögen, oder?
Zu 2. Klar ist, dass die Zustimmung des Ehemanns zum Zuschlag des Hauses an die Frau eine Zustimmung zum Erwerb bedeutete. Somit hätte der Anwalt des Ehemanns den Zuschlag doch verhindern müssen und können, oder?
Danke für die zusätzliche Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihne Ihre Nachfrage.
Der Orientierungssatz des zitierten Urteils lautet:
Die Begründung einer Grundschuld (Bürgschaft, Darlehen, Kaufpreisschuld) ist auch dann kein der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürftiges Rechtsgeschäft, wenn sie zur Heranziehung des ganzen Vermögens führt.
Sie sehen daraus, dass die Aufnahme des Darlehens und die Bestellung der Grundschuld keiner Zustimmung bedürfen, da beides keine Verfügungen im Sinne von § 1365 BGB
sind.
Der für Sie interessante Teil des Urteils lautet wie folgt:
"Dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ist die Meinung des Tatrichters zu entnehmen, daß die Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung, hier die Hingabe der Bürgschaftsurkunde vom 1. Februar 1978 an die Klägerin, selbst dann kein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB
sei, wenn der Ehegatte sich über den Wert seines gesamten Vermögens hinaus verbürgt habe, also zur Erfüllung sein ganzes Vermögen herangezogen werden müßte. Das ist richtig. Der Wortlaut der Vorschrift läßt keine andere Auffassung zu. Das Eingehen einer Geldschuld (Bürgschaft, Darlehen, auch Kaufpreisschuld) ist weder eine Verfügung noch die Verpflichtung, über bestimmte das ganze oder nahezu das ganze Vermögen verkörpernde Gegenstände zu verfügen (allgemeine Meinung: MünchKomm/Gernhuber § 1365 Rz. 41; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1365 Rz. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen; abweichend nur Hägele in Rechtspfleger 1959, 242, 247 und Mülke in AcP 161, 129, 131, 144). Hier versagt die Berufung auf den Zweck der Norm, nämlich die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu erhalten und den künftigen Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten vor einer Gefährdung zu schützen (vgl. BGHZ 35, 135
, 137 m. Nachw.). Nach der engen Fassung des § 1365 BGB
ist den Erfordernissen des reibungslosen Rechtsverkehrs bei Eingehung von Geldverbindlichkeiten der Vorrang eingeräumt."
Zu Ihrer zweiten Frage:
Ein Widerpsruch bei der Teilungsversteigerung wäre möglich gewesen. Es sind aber die taktischen Absichten zur Zeit der Teilunsversteigerung nicht bekannt, so dass ich dazu keine abschließende Beurteilung abgeben kann. Eine ausführliche Beratung zu den verschiedenen Möglichkeiten hätte jedoch erfolgen müssen.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter