Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vermögen des Partners bei ALG2

| 6. Dezember 2007 18:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden


Vorab: Wir leben in eheähnlicher Gemeinschaft und haben 3 gemeinsame Kinder.

Seit Juli 2006 ist mein Lebensgefährte arbeitslos gemeldet und bezieht ALG2.
Seitens der Agentur für Arbeit wurden auch meine Einkünfte in den Leistungsanspruch mit eingerechnet. Dadurch erhälten wir eine monatliche Leistung von lediglich 95,- €.

Letztes Jahr erbte ich 15.000 €. Als Rücklage für Notfälle und meine 3 Kinder habe ich das Geld auf ein zweites Konto gestellt. Dieses Vermögen wurde der Agentur für Arbeit nicht angegeben.

Nun wurde mein Lebensgefährte von der Agentur für Arbeit angeschrieben, durch eine Überschneidungsmitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern sei bekannt geworden, dass ich im Jahre 2006 einen Kapitalertrag von 228,- € erhalten habe.
Im Rahmen der Mitteilungspflicht muss bis nächste Woche mitgeteilt werden, um welche Art Kapital es sich handelt.

Uns stellen sich nun folgende Fragen:
- Bin ich verpflichtet, dieses Vermögen anzugeben? (Gibt es Freibeträge?)
- Wenn ja - welche Folgen kann mein bisheriges Verschweigen für uns haben? (Müssen die erhaltenen Gelder zurückgezahlt werden?)
- Wie gehe ich in diesem Fall vor?

6. Dezember 2007 | 19:54

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sie sind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zur Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Erbschaft hätte daher in vollem Umfang angegeben werden müssen.

Ihre Befürchtung, die in Unkenntnis der Erbschaft zugeflossenen Leistungen wieder zurückzahlen zu müssen, kann leider bald Realität werden – Sie haben mit einer entsprechenden Rückforderungsaufforderung zu rechnen. Ebenso ist es möglich, dass eine Strafanzeige wegen Betruges durch das Amt gestellt wird.

Ich rate Ihnen, sämtliche Auskünfte gegenüber dem Amt wahrheitsgemäß zu machen und auf die Erbschaft hinzuweisen. Außerdem sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

1 - Hat mir sehr geholfen - Danke, für die schnelle Antwort

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Böhler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

1 - Hat mir sehr geholfen - Danke, für die schnelle Antwort


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht