Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie sind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zur Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Erbschaft hätte daher in vollem Umfang angegeben werden müssen.
Ihre Befürchtung, die in Unkenntnis der Erbschaft zugeflossenen Leistungen wieder zurückzahlen zu müssen, kann leider bald Realität werden – Sie haben mit einer entsprechenden Rückforderungsaufforderung zu rechnen. Ebenso ist es möglich, dass eine Strafanzeige wegen Betruges durch das Amt gestellt wird.
Ich rate Ihnen, sämtliche Auskünfte gegenüber dem Amt wahrheitsgemäß zu machen und auf die Erbschaft hinzuweisen. Außerdem sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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