Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Wenn Sie ALGI erhalten und für die Arbeitsaufnahme den Wohnort wechseln, können Sie Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beantragen.
Gem. § 45 SGB III
können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Leistungen gewährt, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Die Übernahme der Mietkaution dürfte in Ihrem Fall notwendig sein, um Sie beruflich einzugliedern. Die Vorschrift zu der Gewährung der Vermittlungsleistungen ist sehr schwamig, so dass darunter sehr viele Leistungen auch die Übernahme einer Mietkaution gefasst werden kann. Das Problem ist, dass der Agentur für Arbeit ein Ermessen zu steht, ob sie Ihnen die Leistungen gewähren will. Das heißt, dass auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ihnen die Leistung von der Agentur für Arbeit verwehrt werden kann. In diesem Fall können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen, was jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt.
Den Antrag müssen Sie bei der Agentur für Arbeit stellen, nicht bei der ARGE. Sie beziehen ALG I und nicht ALG II, so dass der Antrag auch bei der Agentur für Arbeit zu stellen ist. Es handelt sich auch um Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und nicht um spezielle SGB II Leistungen. Im SGB II gibt es für die Mietkaution in § 22 Abs. 3 SGB II
eine spezielle Vorschrift. Die trifft für Sie aber nicht zu, da Sie ALG I und nicht ALG II erhalten.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsanhaben zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 11.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.05.2010
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20:50
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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