Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Ihre Tochter keine Steuererklärung abgeben muss, bei der ursprünglich angedachten Konstellation, dass Ihre Tochter als Hauptmieterin mit den Untermieterinnnen einen Vertrag abschließt, ist ein Irrglaube. Sie generiert Einnahmen, auch wenn Sie das Geld an Sie weiterleitet. Etwas anderes wäre es, wenn Ihre Tochter in Ihrer Vollmacht die Untermietverträge abschließt, also Sie Vertragspartei werden und Sie auch Einnahmen (direkt) erhalten.
2. Der angedachte Weg unter 2. ist sicherlich der steuerlich "bessere" Weg. Auch wenn ich nicht weiß, wann Sie die Totalgewinnprognose erreichen. GGfs. macht es Sinn, dass sowohl bei Ihnen als auch Ihrer Tochter exakt durchzurechnen, welche Konstellation steuerlich "günstiger" ist. Es macht zb nicht unbedingt Sinn, wenn Ihre Tochter Verluste erzielt, die sich nicht steuerlich nutzen lassen oder erst in ferner Zukunft, da Ihre Tochter keine Einnahmen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Meine 1. Frage hinsichtlich der Akzeptanz des Finanzamtes zu der vorbeschriebenen Vertragsgestaltung ist noch nicht beantwortet worden.
Ihrer Antwort zu Frage 2 entnehme ich, dass das in der beschriebenen Form steuerrechtlich möglich wäre und damit kein Gestaltungsmißbrauch vorliegt. Ist dem so?
Vielen Dank
1. Wie gesagt, eine solche Vertragsgestaltung würde das Finanzamt nicht akzeptieren. Dies aus verschiedenen Gründen, insbesondere weil es unüblich ist, dass die Miete reduziert wird, wenn die anderen Zimmer nicht untervermietet werden (können) bzw. leer stehen. Unter fremden Dritten wäre dies nicht üblich. Für die Gebrauchsüberlassung wird ein fester Mietzins entrichtet auf der Grundlage eines Vertrages nur zwischen Ihnen und Ihrer Tochter.
2. Ja, bei dieser Gestaltung liegt kein Gestaltungsmißbrauch vor. Dies ist möglich. Das Mietverhältnis muss wie mit einem fremden Dritten zwischen Ihnen und Ihrer Tochter durchgeführt werden. Ob dann Ihre Tochter Zimmer untervermietet auf der Grundlage eines zwischen Ihrer Tochter und den jeweiligen Untermietern geschlossenen Vertrag spielt keine Rolle. Die Einnahmen Ihrer Tochter aus der Untervermietung einzelner Zimmer hat diese allerdings steuerlich zu deklarieren und zu versteuern.