Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen. Zutreffend ist, dass grundsätzlich nur das gefordert werden kann, was vertraglich vereinbart ist. Ist ein Festpreis vereinbart, so bleibt dieser auch dann bindend, wenn Leistungserschwerungen oder Preiserhöhungen für Rohstoffe eintreten, die das Geschäft für den Auftragnehmer unlukrativ machen, denn solche Erschwernisse sind nach der vertraglichen Risikoverteilung vom Auftragnehmer zu tragen. Lediglich in absoluten Ausnahmefällen, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann eine Vertragsanpassung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB
) in Betracht kommen.
Beachtlich ist vorliegend, dass der Architekt Ihnen für angebliche zusätzlich beauftragte Leistungen weitere Beträge in Rechnung stellt. Damit drückt er aus, unabhängig von den vorherigen schriftlichen Vereinbarungen weitere Aufträge erhalten zu haben. Wäre letzteres der Fall, so wäre der Architekt zur Abrechnung dieser Leistungen gemäß HOAI berechtigt, wenn hinsichtlich dieser Leistungen eine Vergütungsvereinbarung fehlt. Jedoch hat selbstverständlich der Architekt zu beweisen, dass es diese angeblichen Aufträge tatsächlich gegeben hat.
Hat es eine entsprechende Beauftragung nicht gegeben, so käme ein Ersatz von Aufwendungen wegen Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB
im Betracht. Danach kann Ersatz von Aufwendungen in Höhe der berufsüblichen Vergütung (hier ebenfalls HOAI) verlangt werden, wenn die Übernahme der abgerechneten Tätigkeiten Ihrem Interesse und Ihrem Willen (der mutmaßliche Wille reicht aus) entsprach. Ein entgegenstehender Wille ist entbehrlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, erfüllt werden würde. Letzteres erscheint mir anhand der Endabrechnung genannten Tätigkeiten (Geländeaufnahme, ..etc.) jedoch nicht der Fall. Vorliegend erscheint daher ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag daher nicht gegeben. Abschließend kann dies jedoch anhand der hier gegebenen Informationen nicht beurteilt werden.
Schließlich kommt die Prüfung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gem. § 812 Abs. 1 BGB
im Betracht, sofern der Architekt tatsächlich Leistungen erbracht hat, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst waren. Einen solchen Anspruch dürfte in der vorliegenden Konstellation jedoch § 814 BGB
entgegenstehen, nach welchem nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Auch vom Anspruchsinhalt erscheint insoweit eine mögliche Geltendmachung unwahrscheinlich, da der Anspruch aus § 812 BGB
auf Herausgabe einer Bereicherung gerichtet ist.
Aus Vorgenanntem ergibt sich, dass auf Grundlage des von ihnen hier Vorgetragenen davon auszugehen ist, dass sie lediglich den ursprünglich vereinbarten Festpreis schulden.
Sollten Sie nicht, beispielsweise aus steuerlichen Gründen, auf das vorliegen einer korrekten Rechnung angewiesen sein, sollten Sie im Hinblick auf die vereinbarten und erbrachten Leistungen für welche sie den Festpreis vereinbart haben, diesen an den Architekten leisten, zumal Ihnen noch die schriftliche Vereinbarung hinsichtlich des zu zahlenden Betrages vorliegt. Zugleich sollten Sie den Architekten noch zur Vorlage einer korrekten Rechnung auffordern. Des weiteren sollten Sie mitteilen, dass sie den vereinbarten Betrag von 45 € wie vereinbart bis zur Vorlage des Kostennachweises zurückbehalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Wie aber verhält es sich, wenn wir tatsächlich nachträglich eine Änderung der Gebäudehöhe in Auftrag gegeben haben, die der Vermesser in seinen Plänen berücksichtigt hat, allerdings ohne uns auf zusätzliche Kosten aufmerksam zu machen.
Diese Änderung hat sich im Gespräch ergeben, wir sind nicht davon ausgegangen, diese Änderung nochmals in Rechnung gestellt zu bekommen. Dazu liegt auch kein schriftliches Angebot vor.
Wäre das ein Fall, der den Ingenieur zu einer zusätzlichen Abrechnung nach HOAI ermächtigt?
Alle anderen Punkte, die er unter der zusätzlichen Pauschale aufführt, entbehren jeder Grundlage, sind also von uns weder explizit beauftragt noch jemals gesehen/bemerkt worden.
Im Voraus vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Nachfrage kann ich folgendes mitteilen.
Sofern Sie tatsächlich eine Änderung in Auftrag gegeben haben, wird man annehmen müssen, dass Sie dann eine weitere Vergütung schulden, wenn die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag zu einem entsprechenden Mehraufwand führt, da dann beide Parteien grundsätzlich davon ausgehen mussten, dass ein solcher Mehraufwand vom urspünglichen Auftrag nicht umfasst sein würde.
Näher zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, ob im Rahmen der Gespräche vielleicht nicht ausdrücklich, aber konkludent, durch schlüssiges Verhalten, zum Ausdruck gekommen ist, ob die Änderung zu einer Mehrvergütung führen oder aber von der urspünglichen Festvergütung umfasst sein sollte.
Weiter wäre zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen, mit dem geänderten Auftrag im Zusammenhang stehen.
Sollte beispielsweise die Ermittlung der Außenmaße des Gebäudes aufgrund der vereinbarten Änderung doppelt angefallen oder ersichtlich aufwendiger sein, käme insoweit, oben geschilderte weitere Bedingungen vorausgesetzt, eine gesonderte Vergütung in Betracht.
Für eine abschließende Beurteilung wären, wie aus meinen Ausführungen ersichtlich, genaue Kenntnisse des Ablaufes der Gespräche und Umstände erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtanwalt