Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehe ich keine Verpflichtung zur Zahlung.
Ein Vertrag ist hiernach nicht zustande gekommen, da nicht erkennbar ist, wie das schriftlich übersandte Angebot denn Ihrerseits angenommen worden sein soll.
Damit sollten Sie Ihre Ablehung begründen und zusätzlich noch den Widerruf erklären. Denn offenbar ist nach Auffassung der Gegenseite ein Vertrag mit Hilfe der Telekommunikation zustande gekommen, sodass Ihnen als Verbraucher ein Widerruftsrecht zusteht. Da es wohl keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gegeben hat, dürfte nach Ihrer Darstellung der Widerruf auch jetzt noch zulässig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte folgend nochmal präzisieren:
1. Ich habe um ein Angebot darüber gebeten, wie viel es ungefähr kosten würde, mein Projekt umzusetzen. Ein solches Angebot habe ich erhalten. Auf dieses Angebot folgte auch keine Beauftragung. Das ist beiden Seiten klar. Aber...
2. ...zur Erstellung dieses Angebots scheint das Vermessungsunternehmen Leistungen erbracht zu haben (Besuch beim Bauamt, Teilungsvorplanung) von denen ich weder wusste, dass sie anfallen, noch das sie etwas kosten. Diese Leistungen werden mir nun in Rechnung gestellt, mit der Begründung, dass mir das hätte klar sein müssen. Zitat: "So blauäugig können Sie ja nicht sein." Klar war es aber nicht. Ich wurde weder bei meiner Anfrage auf das Anfallen dieser kostenpflichtigen Leistungen hingewiesen, noch als ich das fertige Angebot erhielt. Erst ein Jahr später.
Die Prämisse in der ich mich befinde ist, dass meine Anfrage um ein Angebot telefonisch ablief. Es gibt keinen Schriftverkehr, auf den ich mich berufen kann.
Können Sie dies bitte nochmal bewerten?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das wurde so auch schon verstanden. Aber eben auch diese Vorleistungen sind nicht in Auftrag gegeben worden.
Es gibt keinen Rechtsbindungswillen Ihrerseits, sodass die Leistungen der Gegenseite in der unentgeltlichen Akquisephase erbracht worden sind, aber nicht von Ihnen zu zahlen sind.
Und selbst wenn die Gegenseite eine mündliche Beauftragung (fehlerhaft) unterstellt, greift hier ein Widerruf Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg