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Diese Antwort ist vom 25.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie erwähnen in Ihrer Anfrage, dass das Grundstück "vermutlich als Vorab-Vermächtnis" an sie vererbt werden soll. Dieses Vorab-Vermächtnis (auch Vorausvermächtnis genannt) ist vom normalen Vermächtnis zu unterscheiden. Daher wäre zunächst zu klären, was nun genau verfasst werden soll.
1. Vorausvermächtnis
Unter einem Vorausvermächtnis versteht man ein Vermächtnis, das dem Erben vom Erblasser selbst zugesprochen wurde und zwar zusätzlich zu seinem Erbteil.
Das heißt, dass der zusätzlich bedachte Erbe gegen die weiteren Miterben einer Erbengemeinschaft noch vor der Teilung des Nachlasses den Anspruch auf die Zuwendung des Vermächtnisses hat. Erst nach der Erfüllung wird der Nachlass nach der vorgesehenen Erbquote aufgeteilt (unter allen Erben).
Diese Art von Vermächtnis würde in Frage kommen, wenn Sie (d.h. der Verein)auch Erben des Grundstückseigentümers werden sollen. Ich vermute dies ist hier aber nicht der Fall.
2. Vermächtnis
Wenn der Erblasser aber z.B. einen wichtigen Menschen (oder eine Institution) nicht zu seinem Erben machen möchte, so kann er ihm trotzdem mit einem Vermächtnis etwas hinterlassen. Ein Vermächtnis ist der Zusatzwille im Testament einer genau bestimmten Person einen Teil seines Vermögens zu übergeben. Das Vermächtnis im Testament begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den oder die Erben.
Dies wäre hier wohl in Betracht zu ziehen.
3. Formulierung zu Abschreiben
Mangels ausreichender Angaben und zur Klärung der o.g. Fragen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit kann diese "Vorformulierung" hier nicht geliefert werden. Dafür bedürfte es einer genauen Beschreibung des Grundstücks (am besten mit Grundbuchzuordnung) sowie einer genauen Bezeichnung des Vermächtnisempfängers. Außerdem wäre zu klären, ob bereits ein Testament vorliegt.
Gestatten Sie mir noch den Hinweis, dass eine notarielle Erklärung hier nicht notwendig ist, sondern ein handschriftliches Testament (handschriftlich verfasst und unterschrieben) ausreichen würde.
Sollten Sie eine weitere Bearbeitung, insbesondere bzgl. der Formulierungen wünschen, können sie mich gerne direkt kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Rückfrage vom Fragesteller
25.07.2013 | 18:08
Sehr geehrter Herr Nadiraschwili,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Leider darf ich nur eine Nachfrage formulieren. Darum versuche ich dies entsprechend vollständig zu tun, um zu einer Vorformulierung und somit zu einem Ergebnis für diese Fragestellung auf dieser Webseite zu kommen.
Sie fragen welcher fall für uns zutrifft:
"2. Vermächtnis Wenn der Erblasser aber z.B. einen wichtigen Menschen (oder eine Institution) nicht zu seinem Erben machen möchte, so kann er ihm trotzdem mit einem Vermächtnis etwas hinterlassen."
Ja dies ist unser Fall.
3. Formulierung zu Abschreiben
Mangels ausreichender Angaben und zur Klärung der o.g. Fragen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit kann diese "Vorformulierung" hier nicht geliefert werden. Dafür bedürfte es einer genauen Beschreibung des Grundstücks (am besten mit Grundbuchzuordnung) sowie einer genauen Bezeichnung des Vermächtnisempfängers. Außerdem wäre zu klären, ob bereits ein Testament vorliegt.
Bitte geben Sie uns einen Textentwurf, denn ich kann Ihnen die gewünschten Angaben geben:
- Die Grundstücksbeschreibung können wir aus dem Pachtvertrag übernehmen. Hier genügt uns also ein Platzhalter in der Formulierung.
- Der Vermächtnisempfänger sind wir, ein e.V. - also wäre das die Bezeichnung wie beim Amtsgericht eingetragen.
- Ob es ein Testament gibt wissen wir nicht. Bitte geben Sie uns zwei Alternativen - einmal für den Fall, dass ein Testament existiert und eins für den Fall, dass es keines gibt.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
der Fragesteller
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.07.2013 | 18:22
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Vermächtnis ist in der Regel Bestandteil des Testaments, daher müsste dieses für den Fall, dass bereits eines existiert, ergänzt oder neugefasst werden - wie dies erfolgt hängt auch davon ab ob ein handschriftliches Testament vorliegt oder ein notarielles (entweder ein neues selbst Schreiben oder beim Notar ein neues / eine Ergänzung verfassen).
Wenn noch keines existiert wäre die nachfolgende Formulierung mit aufzunehmen (die Formulierung kann dem Grunde nach frei gewählt werden, sie sollte nur in jedem Fall eindeutig sein (d.h. das Grundstück genau bezeichnen und den Empfänger genau bezeichnen):
Vermächtnis (als Zwischenüberschrift nach dem Erbschaftsteil des Testaments)
Das Grundstück ... (Genaue Bezeichnung) soll der ... (genaue Bezeichnung des Vereins) als Vermächtnis erhalten.
Ich hoffe Ihre Nachfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili