Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich beinhaltet Mobbing eine wiederholte, systematische Schikane. Einmalige Äußerungen - angenommen diese wären tatsächlich verlautbart worden - gehören nicht dazu.
Hinsichtlich der Übernahme nach Ihrer Ausbildung besteht Ihrerseits kein Anspruch, außer es bestehen etwa tarifvertragliche Regelungen, was ich ohne weiteren Sachvortrag nicht beurteilen kann. Sollte diese aus den genannten Gründen tatsächlich abgelehnt werden, dann besteht lediglich die Möglichkeit das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Missverständnisse auszuräumen.
Anders verhält es sich bei dem Zeugnis. Sie haben einen Anspruch auf ein wohlwollendes, wahrheitsgemäßes Zeugnis. Daher rate ich Ihnen, zu gegebener Zeit, das Zeugnis prüfen zu lassen und Berichtigung zu verlangen. Gegebenenfalls kann dies auch auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Hein,
erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es ist mir bewusst, dass ich keinen Anspruch auf eine Übernahme nach der Ausbildung habe.
Es geht mir aber darum, dass der Abteilungsleiter Dinge an die Geschäftsleitung weiter getragen hat, die a) Nicht der Wahrheit entsprechen und b) Nicht mal so von Frau x gesagt bzw. benannt wurden.
Mir ist nur wichtig, dass die Wahrheit auch bei der GL ankommt, denn ich sehe durch diese falsche Aussage meine Ruf geschädigt.
Handelt es sich hier um Verleumdung seitens des Abteilungsleiters?
Der Tatbestand der Verleumdung ist meiner Meinung nach gegeben, da die unwahre Aussage, Sie würden Kollege mobben und/oder schlecht machen geeignet ist, Sie herabzuwürdigen. Daher könnten Sie Strafanzeige erstatten. Allerdings halte ich dies nicht für das geeignete Mittel, um eine Übernahme in Ihrem Betrieb zu erreichen. Daher sollte das Gespräch gesucht und die Angelegenheit in dieser Form geklärt werden.
Mt freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin