Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Nach Ihren Angaben beträgt die Kündigungsfrist für Ihren Arbeitsvertrag sechs Wochen zum Monatsende. Dies bedeutet, dass die Kündigung spätestens am 18.08. dem Arbeitgeber gegenüber erklärt hätte werden müssen. Sechs Wochen vom 30.09. zurückgerechnet ergibt den 19.08., da allerdings der Tag des Zugangs der Kündigung grundsätzlich nicht in die Frist einbezogen wird, hätte die Kündigung bereits einen Tag vorher erfolgen müssen. Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1 BGB
Der Umstand, dass Sie am Stichtag arbeitsunfähig waren, führt nicht zu einer Verlängerung dieser Frist. Dies folgt schon daraus, dass Sie durchaus die Möglichkeit hatten, das Arbeitsverhältnis früher zu kündigen. Der Umstand, dass Sie aufgrund der Krankheit den Kündigungszeitpunkt verpasst haben, liegt in Ihrem Risikobereich und ist von Ihnen zu vertreten. Folglich war die später erfolgte Kündigung nicht mehr fristgerecht.
Darüber hinaus wurde die Kündigung am 20.08. lediglich mündlich erklärt worden und entsprach somit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB
. Somit konnte die Kündigung vom 20.08. in keinem Fall die Frist wahren.
Somit hängt es nun vom guten Willen des Arbeitgebers ab, ob er Sie, trotz nicht eingehaltener Kündigungsfrist, zum gewünschten Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis entlässt.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft erteilen kann, hoffe aber dennoch, dass ich Ihnen mit der Antwort weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Sehr geehrter Herr Tuillier,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eins ist mir nicht so ganz klar. Wem hätte ich den die Kündigung am 18.08 (Samstag) übergeben sollen wenn das Büro an dem Tag nicht besetzt war/ist.
Meine schriftliche Kündigung habe ich am 20.08 nachmittags nachweislich (Zeugen) nachgereicht. Die Quittierung wurde mir 21.08 ausgestellt!
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der 18.08. ist nur rein rechnerisch der letzte Tag um die Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn es an diesem Tag tatsächlich nicht möglich ist, die Kündigung zu übergeben, so muss die Kündigung schon vorher zugehen.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist obliegt dem Kündigenden. Dieser hat für den fristgerechten Zugang Sorge zu tragen. Daher führt der Umstand, dass das Büro am Samstag nicht besetzt war nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist. Samstage und Sonntage werden im Rahmen von Kündigungsfristen grundsätzlich, entgegen § 193 BGB
, der hier keine Anwendung findet, mitgerechnet. Sie hätten sich also um einen früheren Zugang des Kündigungsschreibens bemühen müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de