Ich bin in einem Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten 6- monatigen Probezeit .
Nun hat mir der Arbeitgeber, auf meine Bitte hin , diese Probezeit verkürzt .
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses war ich Corona bedingt im Homeoffice und konnte deshalb auch nicht eingearbeitet werden .
Nun ist die Probezeit verkürzt und ich stelle fest , das die nun an mich gestellten Anforderungen , auf Grund der fehlenden Einarbeitung , von mir nicht leistbar sind .
Das Schreiben zur vorzeitigen Beendigung ist einseitig , also nur vom AG erstellt worden und von mir nicht schriftlich bestätigt.
Demnach befände ich mich nun in einer unbefristeten Beschäftigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende .
Besteht eine Möglichkeit diese vorzeitige Beendigung der Probezeit zurück zu nehmen ?
Und somit einer verkürzten Kündigungsfrist zu unterliegen ? Und welche Kündigungsfrist gilt derzeit ?
hier haben Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Probezeit mehr, sodass die für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist auch für Sie gelten wird.
Das Abkürzen der Probezeit wurde von Ihnen gewünscht und der Arbeitgeber ist diesem Wunsch nachgekommen, sodass insoweit die Vereinbarung gilt.
Denn grundsätzlich sind auch mündliche Vereinbarungen wirksam (sodass irrelevant ist, ob Sie die Vereinbarung unterzeichnet haben), es sei denn, im Vertrag wäre wirksam die Schriftform vereinbart gewesen.
Daher gilt nach der derzeitigen Schilderung keine verkürzte Frist aufgrund der Probezeit.