Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Bewertung durch einen Gutachter unterliegt nach meiner ersten Einschätzung nicht Ihrer Zustimmungspflicht. Denn insoweit greift dieses nicht in Ihre Rechtsposition ein, zumal Sie an das Gutachten nicht gebunden sind.
Letztlich müsste ein Gerichtsverfahren die Sache entscheiden - ein vom Gericht beauftragter Gutachter.
Vielleicht kann man sich aber auf den Gutachten-Mittelwert einigen, da dieses wahrscheinlich die billigere Lösung sein dürfte.
Zu Ihren Gunsten wird man aber berücksichtigen können, dass wohl der Gutachter nicht in Ihrer Wohnung war, was ich einmal unterstelle, so dass sein Gutachten nicht alle Wertfaktoren (Zustand der Wohnung etc.) berücksichtigen dürfte.
2.
Ja, es gibt in der Tat eine sogenannte gemischte Schenkung, auch im Hinblick auf die geringere Miete.
Gemischte Schenkungen sind allerdings nur hinsichtlich ihres Schenkungsteils ergänzungspflichtig im Pflichtteilsrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Der Gutacher war ohne mein Wissen und Zustimmung in der Wohnung.
Das soll Rechtes sein ?
Bin ich ale Erbe Pflichteilsberechtig gegenüber den Mietern(Pflichteilsberechtigte) wo die zu geringe Miete bezahlt haben?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das sieht natürlich dann anders aus und kann neben einem strafbaren Hausfriedensbruch ein Verwertungsverbot bezüglich des Gutachtens nach sich ziehen, so dass dieses irrelevant wird.
Ihr Pflichtteilsrecht wird vom Erbe umfasst und muss erreicht bzw. ergänzt werden.
Sollten Sie noch keinen Anwalt haben, so sollten Sie jetzt einen schon aus Gründen der Waffengleichheit einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt