Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Schadenersatzpflichtig ist der derjenige Fahrer, der den Verkehrsunfall verursacht und verschuldet hat. In Ihrem Fall haben wir zwei denkbare Unfallverursacher, nämlich A und C.
Der Gedanke, die Haftpflichtversicherer der Fahrzeuge A und C gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, mag naheliegend erscheinen, führt aber meines Erachtens nicht zum Ziel.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ergibt sich nämlich nicht, dass Fahrzeug A zu 100 % als Unfallverursacher feststeht. Mit welcher Quote der Fahrer des Fahrzeugs A in die Haftung zu nehmen ist, kann aufgrund der Schilderung nicht beurteilt werden. Im übrigen kann man bei Haftungsquote sehr unterschiedlicher Meinung sein.
D.h., eine Klage gegen die Beteiligten A und C ist nicht der richtige Weg.
2.
Richtig wäre es, Fahrer, und, wenn nicht mit dem Fahrer identisch, den Halter sowie den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs C auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
C hat nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten. Hätte C den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten, hätte er rechtzeitig hinter Ihnen sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können (und müssen). D.h., Ihre Erfolgsaussichten gegen C sind positiv zu bewerten, zumal der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs C spricht.
3.
Wir haben zwei Geschädigte, nämlich Ihren Sohn mit dem Sachschaden am Fahrzeug und Sie mit dem Körperschaden (HWS Schleudertrauma).
D.h., Ihr Sohn macht den Sachschaden bei dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs C auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags geltend und Sie verlangen ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs C auf der Grundlage ärztlicher Atteste.
4.
Sollte sich, und jetzt kommt die Besonderheit, im Verlauf des Verfahrens, sei es durch Zeugenaussagen oder aufgrund anderer Umstände, eine Sach- und Rechtslage ergeben, wonach den Fahrer des Fahrzeugs A das hauptsächliche Verschulden treffe, kann es sich empfehlen, dem A bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Streit zu verkünden.
Sie haben also schon an die richtige Möglichkeit gedacht.
5.
Musterurteile helfen Ihnen nicht weiter.
Gerade bei derartigen Verkehrsunfällen kommt es auf die genauen Einzelheiten an. Ob ein Fall veröffentlicht ist, der exakt auf Ihren Fall passt, kann ich nicht sagen. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil wir in Deutschland nicht das angelsächsische Präzedenzfallsystem haben, vielmehr kann jeder Richter nach eigenem Ermessen entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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