Sehr geehrter Fragensteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
1. Schadensersatzansprüche
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind.
Dies sind in erster Linie die Wiederherstellungskosten (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert), die - wie ich Ihren Schilderungen entnehmen kann - die gegnerische Versicherung reguliert.
Sollten bei dem Unfall weitere Gegenstände, die sich im Auto befanden, zerstört worden sein, können Sie natürlich auch Ersatz dieser Schäden forden. Allerdings müssten Sie die Beschädigungen konkret nachweisen (Fotos etc.).
In diesem Zusammenhang ist von der Gegenseite auch der Inhalt Ihres Tankes, also der Wert des Restbenzins zum Zeitpunkt des Unfalls, zu ersetzen. Auch hier müssen Sie Ihren Schaden konkret nachweisen (letzte Tankquittung sowie die seit dem zurückgelegte Wegstrecke).
Die Kosten für einen Mietwagen können Sie tatsächlich nur einfordern, wenn Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen.
Allerdings können Sie für den Zeitraum der Wiederbeschaffung (lt. Gutachten 11 - 14 Tage) eine sog. "Nutzungsausfallentschädigung" geltend machen. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von Ihrem Pkw-Typ und kann anhand von Tabellen ermittelt werden.
Darüber hinaus könnten Sie - falls Sie bei dem Unfall verletzt worden sind - ein Schmerzensgeld geltend machen.
2. Kosten
Sie geben an, dass die Schuldfrage in Ihrem Fall geklärt ist.
Daher hat die gegnerische Versicherung auch die Ihnen entstehenden Anwaltskosten zu erstatten.
Da Sie zudem über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese die Kosten. Hierzu ist allerdings eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung notwendige, die schnellstmöglich eingeholt werden sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und ein ausführliches Beratungsgespräch nicht ersetzen kann.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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