Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haften Sie als Verursacher bei einem Aquaplaning-Unfall für den entstandenen Schaden als Verursacher, da Ihnen vorgeworfen wird, die Geschwindigkeit nicht an die Bedingungen angepasst zu haben.
Trotzdem kann eine Haftung der für den Unfallort zuständigen Betreibergesellschaft in Frage kommen (auf der A4 meines Wissens die SANEF), wenn sie gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, insbesondere durch eine fehlerhafte, marode oder schlecht gewartete Leitplanke.
Allerdings haben Sie hier für einen Anspruch hohe Hürden zu überwinden:
Sie müssen beweisen, dass die Leitplanke nicht ordnungsgemäß befestigt war.
Weiterhin müssen Sie beweisen, dass die Verletzung Ihres Sohnes ohne das Lösen der Leitplanke nicht eingetreten wäre. Dies setzen Sie in Ihrer Anfrage heraus, aber ob das wirklich unstreitig ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Dann muss noch ein Verstoß gegen die Überwachungspflichten vorliegen, d.h. die Betreibergesellschaft muss gegen die ihr obliegenden Wartungs- und Überwachungspflichten verstoßen haben. Hierzu wird es Vorschriften/Richtlinien geben, in welchen Intervallen und welchem Umfang die Leitplanken überprüft werden müssen. Wenn der Betreibergesellschaft keine Hinweise auf die mangelnde Befestigung vorlag und sie ihren Überwachungspflichten nachgekommen ist, wird ein Anspruch auch nicht durchsetzbar sein.
Zusammengefasst sind die Aussichten auf den ersten Blick sehr gering. Allerdings hängt es natürlich auch davon ab, was hier von der Polizei festgestellt, sichergestellt und ggf. untersucht wurde.
Im Ergebnis sollte in einem ersten Schritt versucht werden, Akteneinsicht zu bekommen, um in Erfahrung zu bringen, was hier ermittelt wurde, um dann die Aussichten ggf. besser einschätzen zu können. Hierfür wäre dann die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Frankreich sinnvoll.
Tatsächlich sollten Sie aber prüfen, ob das alles überhaupt erforderlich ist: Denn tatsächlich hat Ihr Sohn aller Voraussicht nach einen Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs bzw. gegen dessen Versicherung. Davon ausgehend, dass es sich um Ihr Fahrzeug handelt, kann Ihr Sohn also seine Ansprüche aller Voraussicht nach gegenüber Ihrer Haftpflichtversicherung geltend machen. Dies sollten Sie daher – wenn noch nicht geschehen – primär prüfen.
Ich wünsche insbesondere Ihrem Sohn alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
23. Juli 2025
|
17:47
Antwort
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