Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich warten die Haftpflichtversicherer mit der Schadenregulierung bis ihr Versicherungsnehmer den Schaden meldet. In diesen Fällen bleibt dem Geschädigten nichts anderes übrig, als Klage gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer zu erheben.
Bei der geschätzten Schadenhöhe von 2.612,00 € halte ich folgende Vorgehensweise für richtig:
- Sie beauftragen einen Sachverständigen, ein Gutachten über die Höhe des Schadens zu erstellen.
- Das Gutachten senden Sie (bzw. Ihr Rechtsanwalt) an die gegnerische Haftpflichtversicherung mit einer Frist zur Zahlung. Achtung: Zunächst, also wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, kann der Reparaturschaden nur netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer, geltend gemacht werden. Nach durchgeführter Reparatur ist auch die Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt. Hinzu kommt die Nebenkostenpauschale von 25,00 € und später ggf. Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatz für etwaige Mietwagenkosten.
- Zahlt die Versicherung nicht innerhalb der gesetzten Frist, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Forderung gerichtlich geltend zu machen.
- Zwischenzeitlich reparieren Sie Ihr Fahrzeug.
2.
Ihren Rechtsanwalt trifft keinerlei Verschulden an dem Verhalten der gegnerischen Versicherung. Wenn eine Versicherung nicht zahlt, bleibt (leider) keine andere Möglichkeit, als Klage zu erheben.
Daß Ihr Rechtsanwalt gewartet hat, ist nicht zu beanstanden. Schließlich darf man davon ausgehen, daß die meisten Versicherungsnehmer den Schaden Ihrer Haftpflichtversicherung auch melden. Reguliert die Versicherung sodann, hat man sein Geld schneller, als wenn prozessiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
Danke für Ihre Stellungnahme, Sie haben mir geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Raab,
Danke für Ihre Stellungnahme, Sie haben mir geholfen.
Mit freundlichen Grüßen G.Lieb.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielleicht noch ein kleiner Tipp am Rande:
Die Versicherungsunternehmen führen Statistiken, wie häufig Schäden reguliert werden mußten und wie oft es gelungen ist, Schadenersatzansprüche abzuwenden.
Wenn man eine gegnerische Haftpflichtversicherung zur Schadenregulierung auffordert und man hat den Eindruck, daß die Sache über Gebühr hinausgezögert wird, kann man ankündigen, daß man im Fall der Zahlung nach Klageerhebung die Klage nicht zurücknehmen, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären wird.
Was ist der Hintergrund? Vielfach zahlt die Versicherung, sobald die Klage zugestellt worden ist mit der Bitte, die Klage zurückzunehmen. Einen Kostenantrag werde man nicht stellen.
Nimmt der Kläger die Klage zurück, hätte er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird aber kein Kostenantrag gestellt, entfällt diese Kostentragungspflicht des Klägers und die beklagte Haftpflichtversicherung übernimmt die im Prozeß entstandenen Kosten.
Owohl die Versicherung den Schaden voll reguliert hat, wird der Vorgang versicherungsintern als "Gewinn" in der Statistik geführt, weil nämlich der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Erklärt man aber nach Zahlung der Forderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das statitisch gesehen ein "Verlust".
Manchmal gelingt es, mit diesem Hinweis die Schadenregulierung zu beschleunigen. Eine Garantie ist das natürlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt