Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich warten die Haftpflichtversicherer mit der Schadenregulierung bis ihr Versicherungsnehmer den Schaden meldet. In diesen Fällen bleibt dem Geschädigten nichts anderes übrig, als Klage gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer zu erheben.
Bei der geschätzten Schadenhöhe von 2.612,00 € halte ich folgende Vorgehensweise für richtig:
- Sie beauftragen einen Sachverständigen, ein Gutachten über die Höhe des Schadens zu erstellen.
- Das Gutachten senden Sie (bzw. Ihr Rechtsanwalt) an die gegnerische Haftpflichtversicherung mit einer Frist zur Zahlung. Achtung: Zunächst, also wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, kann der Reparaturschaden nur netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer, geltend gemacht werden. Nach durchgeführter Reparatur ist auch die Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt. Hinzu kommt die Nebenkostenpauschale von 25,00 € und später ggf. Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatz für etwaige Mietwagenkosten.
- Zahlt die Versicherung nicht innerhalb der gesetzten Frist, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Forderung gerichtlich geltend zu machen.
- Zwischenzeitlich reparieren Sie Ihr Fahrzeug.
2.
Ihren Rechtsanwalt trifft keinerlei Verschulden an dem Verhalten der gegnerischen Versicherung. Wenn eine Versicherung nicht zahlt, bleibt (leider) keine andere Möglichkeit, als Klage zu erheben.
Daß Ihr Rechtsanwalt gewartet hat, ist nicht zu beanstanden. Schließlich darf man davon ausgehen, daß die meisten Versicherungsnehmer den Schaden Ihrer Haftpflichtversicherung auch melden. Reguliert die Versicherung sodann, hat man sein Geld schneller, als wenn prozessiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt