Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Möglichkeit zum Verkauf der schenkweise von Ihrem Vater erhaltenen Immobilie in der Schweiz aus deutscher Rechtssicht Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Veräußerungs-/Verkaufsbeschränkung im deutschen Recht nicht besteht. Vielmehr ist es durchaus zulässig, eine schenkweise erhaltene Immobilie alsbald zu verkaufen.
Hierbei ist allerdings innerhalb einer 10-Jahresfrist gerechnet vom Tag des Erwerbs der Immobilie durch Ihren Vater bis zum Verkauf durch Sie eine evtl. anfallende private Veräußerungssteuer zu beachten. Denn aufgrund der Fremdvermietung der Immobilie würde ein Verkaufserlös (Überschuss des Verkaufspreises über den ursprünglichen Anschaffungspreis Ihres Vaters bei Abzug der Anschaffungsnebenkosten wie Notar, Grunderwerbsteuer, Grundbuchgebühren etc.) nach deutschem Recht ein privates Veräußerungsgeschäft, auch bekannt als Spekulationsgeschäft, darstellen, für das Einkommensteuer anfiele.
Da mir auch im Schweizer Recht ein allgemeines 10jähriges Veräußerungsverbot o.ä. im Falle einer Schenkung einer Immobilie nicht bekannt ist, gehe ich eher davon aus, dass der Notar die Problematik der Entstehung von privater Veräußerungssteuer gemeint hat, so dass es zur Vermeidung einer Besteuerung sinnvoll sein kann, die 10-Jahresfrist gerechnet ab dem Eigentumserwerb Ihres Vaters abzuwarten und erst danach den Verkauf zu tätigen.
Da ich allerdings im Schweizer Recht kein Experte bin, empfehle ich Ihnen, den Notar nochmals darauf anzusprechen, ob er die Entstehung der privaten Veräußerungssteuer meinte oder ob es in der Schweiz tatsächlich ein allgemeines Veräußerungsverbot bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren geben sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Sehr geehrte Frau Fey,
für Ihre rasche und fundierte Antwort möchte ich mich bei Ihnen bedanken. Auf Grundlage Ihrer Einschätzung habe ich vom schweizer Notar folgende Antwort erhalten:
"...Demzufolge ist der Verkauf Ihrer
Ferienwohnung möglich. Dies gilt sowohl für Interessenten aus dem Ausland als auch für allfällige Schweizer Käufer..".
Mit besten Grüssen
Atis
Es freut mich, dass der Schweizer Notar Ihnen letztlich helfen konnte, mfG
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Es freut mich, dass der Schweizer Notar Ihnen letztlich helfen konnte, mfG
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin