Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voran zustellen ist, dass nur das vererbt werden kann, was beim Erbfall noch vorhanden ist. Wenn sich aus dem Testament keine Beschränkung für B ergibt, kann er zu Lebzeiten über den Nachlass oder sein Eigentum unabhängig verfügen. D.h. er kann verkaufen und verschenken was und an wen er will. C könnte jedoch, unbeachtlich der verfügten Aufteilung der Grundstücke, im Falle von Schenkungen an Dritte sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche, lediglich in Geld, geltend machen. Bei der Höhe dieser Ansprüche kommt es jedoch auf den gesamten Nachlass zum Zeitpunkt des Todes von B an und welcher Zeitraum zwischen Schenkung und dem Erbfall von B liegen, wenn dieser Zeitraum 10 Jahre oder länger beträgt, dann stehen dem C auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zu.
Zu den Fragen im Einzelnen:
1) Insofern D einen Erbverzicht unterschreibt, welcher natürlich notariell festgehalten wird und er im Gegenzug die DHH erhält jedoch aber nicht die Waldfläche, kann dann B über die Waldfläche verfügen und bspw. verkaufen und den Erlös beispielsweise an einen Dritten hier X verschenken ?
Antwort:
Ja, B kann bei dem Verzicht frei darüber verfügen.
2) oder geht der Anspruch aus dem Verkauf automatisch an C über ?
Antwort:
C würde nur dann davon profitieren, wenn im Erbfall der Kaufpreis noch im Nachlass vorhanden wäre.
3) Oder müsste D im Rahmen des Erbverzichtes zugunsten von X verzichten ?
Antwort:
Wenn C nicht vom Verkauf profitieren sollte, dann müsste D erklären keine Ergänzungsansprüche gegen X geltend zu machen, somit wie angedacht ein Verzicht zugunsten von X.
4) Weiterhin ergibt sich nun die Frage insofern X bedacht werden kann, ob X die Wohnung welche C laut Testament erben soll von B, zu einem angemessen, dem Marktpreis entsprechenden Preis käuflich erwerben kann. Hierzu würde natürlich ein erheblicher Teil der vorgenannten Schenkung genutzt werden.
Antwort:
Gemäß der Vorbemerkung kann B die Wohnung an X verkaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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