Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Schenkung wird im Zugewinnausgleich gar nicht berücksichtigt. Das bedeutet, daß der Wert der Schenkung dem Anfangsvermögen des Ehepartners zugeschlagen wird. Es wird also so getan, als hätte der Ehepartner die Schenkung ( Immobilie ) schon vor der Ehe gehabt. Einen Ausgleich hierfür wird es also nicht geben. Auf einen Zeitpunkt der Berechnung des Wertes kommt es vor diesem Hintergrund also gar nicht an.
Das regelt übrigens § 1374 II BGB
.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Hallo, leider sind sie auf meine Fragestellung überhaupt nicht eingegangen.
Ich hatte nach dem maßgebenden Datum gefragt, wann der Wert dem AV zugeschlagen wird. Wertsteigernde Investitionen ab diesem Datum fallen sehr wohl in den Zugewinn.
Deshalb benutze ich diese Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Nachfragende,
die Frage bezüglich der Wertsteigerung ist offen geblieben, ich bitte das zu entschuldigen.
Aber auch hierauf gibt es eine klare Antwort.
Also:
Der Wert der Schenkung wird dem AV hinzugerechnet, siehe oben. Das ist der Zeitpunkt der Eheschließung.
Der Wert des Hauses gesamt wird dem Endvermögen zugerechnet, das regelt § 1375 I BGB
.
Als Zeitpunkt der Berechnung wird dann nach dem Stichtagsprinzip auf die Zustellung der Scheidungsschrift abgestellt, das regelt § 1384 BGB
.
Beispiel:
Haus geschenkt zum Wert von 100 Euro
AV wird um 100 Euro erhöht und kann den Zugewinn nicht erhöhen.
Haus mit Wertsteigerung am Tag der Zustellung der Scheidungsschrift zum Wert von 150 Euro.
EV wird um 150 Euro erhöht.
Der Mehrwert von 50 Euro unterfällt dann rechnerisch hier dem Zugewinnausgleich.
Nochmals sorry....aber so passt es
MFG
Fricke
RA
Die Frage wurde beantwortet, Sie scheinen nur die Antwort nicht verstanden zu haben, das ist ein Unterschied.
Das habe ich soeben bei der Redaktion klargestellt und Sie dabei einmal in das rechte Licht einer Bewertung durch mich gestellt.
Mit besten Grüssen