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Verkauf MFH Spekulationssteuer 3 Grundbücher, Gewerbesteuer, 10Jahre vergangen

1. Juni 2017 11:47 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe laut dem notariellen Kaufvertrag am 15.7.2007 ein MFH von 1907, bestehend aus 3 Wohnungen mit 3 Grundbüchern erworben. Das Haus wurde komplett saniert und das DG ausgebaut und mit dem darunterliegenden Stockwerk verbunden. Die untere Wohnung bestand aus zwei Etagen und wurde geteilt. Die obere Wohnung habe ich selbst bewohnt und 4 Jahre nach meinem Einzug verkauft (25.06.2011). Auf den erzielten Gewinn viel somit keine Steuer an. Vor dem Verkauf wurde die Teilungserklärung entsprechend von 3 auf 4 Wohnungen geändert und das DG dem darunterliegenden Stockwerk zugeteilt. Nun gehören mir noch drei Wohnungen in diesem Gebäude. Eine Spekulationssteuer würde bei einem Verkauf nach dem 16.07.2017 entfallen, da 10 Jahre vergangen wären. Ich beabsichtige jedoch alle 3 Wohnungen in diesem Gebäude zu veräußern. Wohnung im 1.OG soll an eine Partei und die Wohnungen im Hochparterre und Souterrain an eine andere Partei (Käufer der beiden Etagen sind gegenwärtig Mieter der Hochparterre- Wohnung) verkauft werden.

Fragen:
Da 3 Wohnungen an 2 Interessenten verkauft werden sollen und es auch nur 2 Kaufverträge geben wird, sieht das Finanzamt dieses als Verkauf von drei Objekten an und bin somit verpflichtet Steuern auf den Gewinn zu zahlen?
Wird mir gar Gewerbsmäßiger Handel vorgeworfen und wäre somit auch noch Gewerbesteuer zu entrichten?
Oder ist das Finanzamt der Meinung, dass es sich bei diesen 3 Wohnungen um 2 Objekte handelt, da es nur zwei Kaufverträge gibt und somit keine Steuern zu entrichten wären?

Die Käufer dieser Wohnung beabsichtigen die Etagen wieder miteinander zu verbinden. Falls ich durch die bereits gestellten Fragen steuerpflichtig wäre, besteht die Möglichkeit dieses durch die Anpassung der Teilungserklärung (Zusammenfügung der beiden Unteren Wohnungen zu Einer) zu umgehen?
Somit werden innerhalb von 5 Jahren und Ablauf der 10 Jahre nur 2 und nicht 3 Wohnungen verkauft. Oder wertet das Finanzamt diese Änderung der Teilungserklärung kurz vor dem Verkauf als illegale Umgehung der Steuerpflicht? Eine kleine Änderung wäre sowieso von Nöten, da in der Teilungserklärung der Kellerraum der unteren Wohnung, der oberen Wohnung zugeschlagen werden soll.

Zielführend für mich ist, keine Spekulationsteuer oder gar Gewerbesteuer zahlen zu müssen, bitte zeigen Sie mir Möglichkeiten auf falls die von mir genannten Möglichkeiten nicht zu meinem genannten Ziel führen.

Ich danke Ihnen vielmals für ihre verbindliche Auskunft.

1. Juni 2017 | 22:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Ergebnis vorab: die Gefahr, dass die von Ihnen beabsichtigten Wohnungsverkäufe den Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandel mit den daraus resultierenden Konsequenzen (insbesondere Gewerbesteuerpflicht des erzielten Gewinns) erfüllen, sehe ich nicht.

Zum Hintergrund:

Bei der so genannten 3-Objekt-Grenze handelt es sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium, um den steuerpflichtigen gewerblichen Grundstückshandel gegenüber der für die Einkommensteuer nicht relevanten privaten Vermögensverwaltung – wenn nicht ausnahmsweise mangels Fristablauf der Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" nach § 23 EStG (Spekulationssteuer) greift.

Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der „Drei-Objekt-Grenze" (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001, BStBl 2002 II S. 291 ). Danach ist die Veräußerung von MEHR als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich. Zuvor selbstgenutzte Objekte werden dabei nicht mitgezählt.

Zwar gibt es bestimmte Umstände, bei denen der Fünfjahreszeitraum auf bis auf zehn Jahre ausgedehnt werden kann, allerdings liegen auch dann immer noch nicht mehr als 3 Objekte vor, die von Ihnen veräußert werden.

Zu Ihren Einzelfragen:

1.
Entscheidend ist grds. nicht die Anzahl der Kaufverträge, sondern allein die Anzahl der Objekte.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem BMF–Schreiben vom 26.03.2004 (eine Kopie kann ich Ihnen gerne übersenden, wenn Sie mir Ihre E-Mail-Adresse zukommen lassen):

"Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum, das selbständig nutzbar und veräußerbar ist, stellt ein Objekt i. S. d. „Drei-Objekt-Grenze" dar, auch wenn mehrere Objekte nach Vertragsabschluss baulich zu einem Objekt zusammengefasst werden" (BMF-Schreiben vom 26.03.2004, Il 1. a).

Das Finanzamt würde also von 3 Objekten ausgehen. Damit würde aber die Grenze, wie oben bereits dargelegt, nicht gerissen werden.

2.
Die Anpassung der Teilungserklärung wäre zumindest aus steuerlicher Sicht daher nicht notwendig.

Sollte eine Anpassung der Teilungserklärung aus sonstigen Gründen (Zuordnung des Kellerraums) gewünscht sein, so wäre diese unschädlich.

Da im Ergebnis die Gefahr des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandel nicht besteht, würde das Finanzamt im Nachgang nur noch prüfen, ob durch die Verkäufe der Wohnungen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG erzielt worden sind, denn diese Einkunftsart ist zu gewerblichen Einkünften subsidiär.

Die insoweit maßgebende Behaltensfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG wird insoweit jedoch am 16.7.2017 abgelaufen sein, so dass die Wohnungsverkäufe im Ergebnis dann einkommensteuerfrei erfolgen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Korthals
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Christian Korthals, Diplom-Finanzwirt (FH)

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