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Diese Antwort ist vom 06.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst ist vor allem entscheidend, was im Kaufvertrag steht. Sollten Sie einen Formular-Kaufvertrag verwendet haben, sollten Sie überprüfen, ob in dessen Vertragstext die Aushändigung des Zweitschlüssels vorgeschrieben ist und Sie vergessen haben, diese Passage auf Grund der Unmöglichkeit wegen des Verlustes herauszustreichen.
Sollte im Vertrag keine Verpflichtung zur Herausgabe des Zweitschlüssels stehen und Sie den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages darüber aufgeklärt haben, dass ein solcher nicht mehr existiert, dürfte das Herausgabeverlangen des Käufers ins Leere laufen.
Sofern eine Aufklärung nicht erfolgte, sind Sie trotzdem auf Grund der rein tatsächlichen Unmöglichkeit nicht zur Herausgabe verpflichtet. Sofern der Käufer Sie vor Abschluss des Kaufvertrages darüber aufgeklärt hat, dass er Wert auf einen Zweitschlüssel legt, könnten Sie sich dahingehend schadensersatzpflichtig gemacht haben. Der Schadensersatzanspruch bestünde in Höhe der Wiederbeschaffungskosten für einen Zweitschlüssel. Da ich Ihren Schilderung jedoch nichts derartiges entnehmen kann, dürften die entsprechenden Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht gegeben sein.
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie im Hinblick auf die geschilderte Fallgestaltung alles bislang Erforderliche getan haben.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11.07.2008 | 09:55
Sehr geehrter Herr Elster,
fakt ist das der Käufer vor dem Kauf nicht nach dem Zweitschlüssel gefragt hat, und mir nicht bewußt war das ich Ihn verloren hatte. Im Kaufvertrag steht nur ein Satz: Das Fahrzeug mit der Briefnummer xy und der Kraftfahrzeugschein und die Fahrzeugschlüssel werden am ... übergeben. Da steht nichts von Zweitschlüssel.
Des weiteren habe ich wieder einen Brief von Anwalt bekommen mit folgendem Text: Sehr geehrter Herr..
mit Ihrem schreiben vom .... räumen Sie ein, das Sie das Fahrzeug mit einem Mangel verkauft haben, von dem Sie wussten. Vorsorglich haben wir Sie aufzuforden bis spätestens 15.07.2008 einen Zweitschlüssel nebst Sender zur Aktivierung der Wegfahrsperre zu beschaffen und unserem Mandanten zru Verfügung zu stellen. Auch haben sie sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit dem (angeblich) verloren gegangenen Zweitschlüssel nicht mehr bedient werden kann. Auch dies haben Sie innerhalb der Frist nachzuweisen. Falls Sie das Fahrzeug für etwaige technische Eingriffe mit dieser Zielsetzung benötigen, haben sie dies unserer Mandantschaft mitzuteilen.
Ein Mangel bestand nicht da ich nicht gewusst habe das der Schlüssel verloren gegangen ist.
Wie kann ich vorgehen das ich meine Ruhe von dem Anwalt habe?
Mfg
cj012002
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.07.2008 | 09:43
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Problematisch an dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die Tatsache, dass in dem verwendeten Kaufvertrag die Passage enthalten ist: "... und DIE Fahrzeugschlüssel...". Hieraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass eine Verpflichtung Ihrerseits bestand, sowohl den Fahrzeugerst- als auch den Fahrzeugzweitschlüssel an den Käufer auszuhändigen. Weiterhin ist in dieem Rahmen zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass ein Fahrzeugzweitschlüssel nicht mehr existiert, nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurde.
In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es sich grundsätzlich um einen Sachmangel handelt, im Zuge dessen dem Käufer Ihres Pkw Gewährleistungsansprüche nach dem BGB zustehen, welche er Ihnen gegenüber nunmehr geltend gemacht hat. Am Vorliegen eines Sachmangels ändert es insofern auch nichts, dass Sie von selbigem keine Kenntnis hatten.
Da die genaue Schlüsselanzahl in dem von Ihnen verwendeten Vertrag nicht angegeben war, könnten Sie jedoch versuchen, Ihrem Vertragspartner gegenüber im Wege der Vertragsauslegung geltend zu machen, dass mit der oben genannten Formulierung lediglich die VORHANDENEN Schlüssel gemeint seien und eine Pflicht zur Nachbeschaffung Ihrerseits damit nicht bestünde.
Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass diese Vorgehensweise wenig erfolgversprechend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt