Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kann ich Ihnen aus rechtlicher Sicht hier keine großen Hoffnungen machen. Nach Ihren Schilderungen wurde ein Kaufvertrag bereits geschlossen, also wohl von beiden Seiten unterzeichnet. Es stellt sich mithin nur die Frage, wie Sie bzw. Ihre Mutter sich wieder von dem Vertrag lösen können.
Grundsätzlich gilt der sogenannte Grundsatz „pacta sunt servanda" der besagt, dass Verträge einzuhalten sind.
Ein Rücktrittsrecht sieht das Gesetz nicht ohne Grund vor. Ein solcher Grund könnte sich aus der Verzögerung der Fahrzeugübergabe ergeben. Dafür müsste aber ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden sein. Weiter hätten Sie dem Verkäufer eine Nachfrist setzen müssen.
Von einer Sittenwidrigkeit kann ich bei Ihren Angaben nicht ausgehen. Folge der Sittenwidrigkeit wäre die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB
. Nach allgemeiner Definition ist ein Vertrag dann Sittenwidrig wenn er gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt. Dafür gibt es, bei allem Verständnis für Ihren Ärger, keine Anhaltspunkte. Das ein Händler Preise gewinnmaximiert gestaltet, also billig einkauft und teuer verkauft ist nicht unüblich und verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl.
Was noch in Betracht kommen könnte, wäre der Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB
. Das Gesetz formuliert dies wie folgt:
„Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."
Es kann hier dahinstehen ob eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder ähnliches vorlag. Jedenfalls fehlt es an einem auffälligen Missverhältnis. Die Rechtsprechung nimmt ein auffälliges Missverhältnis nur dann an, wenn der objektive Wert und der vereinbarte Wert um etwa 100% oder mehr voneinander abweichen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az. XI ZR 508/12
)
Ihnen verbleibt damit als einzige Möglichkeit den Händler unter Setzung eine Frist zur Übergabe des neuen Fahrzeuges mitsamt Papieren aufzufordern. Insoweit könnten im Kaufvertrag oder den AGB aber auch Regelungen enthalten sein, die eine bestimmte Frist vorschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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