Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die erste zu klärende Frage ist, ob ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt. Allein die Vereinbarung "gekauft wie gesehen" umfasst keinen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Hiervon können allenfalls offensichtlich vorhandene Mängel erfasst sein. Zusätzlich wäre ein sinngemäße Vereinbarung wie "Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" erforderlich gewesen.
Liegt kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor, müssen Sie für die vorhandenen Mängel ( vor Übergabe vorhanden) vollumänglich einstehen.
Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor, müssen Sie nur einstehen für Mängel, welche Sie gekannt haben und arglistig verschwiegen haben.
In jedem Fall sollten Sie es vermeiden, Zahlungen ohne weitere vertragliche Regelungen zu leisten, da Sie dann unter Umständen die Gewährleistungspflicht anerkennen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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