Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst weise ich darauf hin, dass nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform die Ansprüche aus dem Darlehensrecht, die bislang in 30 Jahren verjährten, nunmehr der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
unterliegen.
War der Rückzahlungsanspruch Ihres Freundes noch im Jahre 2001 fällig, dann gilt gem. Art. 229
§ 6 EGBGB die neue Fassung des § 195 BGB
. Nachdem die neue Verjährungsfrist kürzer als die frühere Verjährunfsfrist ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 229
§ 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01. Januar 2002 zu laufen und endete folglich am 31.12.2004. - War der Rückzahlungsanspruch jedoch erst im Jahre 2002 fällig, tritt der Verjährungsbeginn am 31.12.2002 ein , Ablauf der Verjährungsfrist ist demnach der 31.12.2005.
Sollte die Verjährung weder gehemmt worden sein, etwa durch Verhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Freund oder der Vereinbarung von Leisungsverweigerungsrechten (§§203
, 205 BGB
) und haben Sie weiterhin kein Anerkenntnis erklärt, das grds. zum Neubeginn der Verjährung führt (§ 212 BGB
), dann werden Sie sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch Ihres Freundes erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen können.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
nach dem Darlehn gibt es nichts schriftliches, ausser der Karte die mir heute geschrieben wurde mit der Aufforderung zu zahlen. Er (Er ist übrigens eine Sie, und meine Stiefmutter) hat erst jetzt gerichtliche Schritte angedroht. Das einzige was es ab und zu (aber sehr selten) gab, sind Telefongespräche mit der Bitte um Rückzahlung. Dieses war und ist aber leider nicht möglich. Ich habe damals lediglich den Betrag quittiert. Also wenn ich Sie richtig verstanden habe ist die Angelegenheit verjährt, und ich muss mir keine Sorgen über rechtliche Konsequenzen machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
da die bloße Geltendmachung eines Anspruchs keine Verhandlung im Sinne von § 203 BGB
bedeutet, wurde die Verjährung allein aufgrund der wiederholten telefonischen Zahlungsaufforderung nicht gehemmt. Haben Sie weiterhin die Schuld nicht ausdrücklich anerkannt oder um Stundung gebeten, was Ihre Schwiegermutter im Übrigen beweisen müßte und ist damit kein Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB
eingetreten, werden Sie dem Rückzahlungsverlangen erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegen halten können.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Reechtsanwältin