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Verjährung von Forderungen aus einer Kontoüberziehung

| 4. März 2011 12:20 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Im Jahre 1990 genehmigte mir eine Bank einen Kontokerrentkredit i.H.v. DM 35.000,--
Ein Jahr später wurde dieser auf DM 50.000,-- aufgestockt. Weil die Geschäfte schlecht liefen und wenig Umsatz erfolgte, kündigte die Bank 1992 den Kotokorrentkredit und stellte diesen sofort fällig. 1993 wurde ein Teilbetrag von DM 5.000,-- tituliert, um den es aber hier nicht gehen soll. 1997 zahlte ich 15.000 DM und versuchte ich einen Vergleich zu schließen, indem ich der Bank das Angebot unterbreitete, die restliche Summe der Kontoüberziehung sofort zu zahlen und über die 18%igen Zinsen zumindest verhandeln zu wollen. Ich wurde mit dem Satz, dass ich ja noch jung sei und man mir 30 Jahre hinterherlaufen würde und einem erhabenen Lächeln abgewiesen, was von dortan erheblichen Einfluss auf die Zahlungswilligkeit hatte. Nun gab es von 2002 bis heute keine Vollstreckungsversuche der Bank. Außer dem titulierten Teilbetrag, der sich heute auf EUR 5.018,60 beläuft hat die Bank keinen weiteren Titel.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Forderung mit dieser Ausnahme nach neuem Recht bereits selbst dann verjährt ist, wenn man von einer nicht genehmigten Kontoüberziehung ausgehen würde?
Macht eine Verjährungseinrede Sinn?
Muss ich den nunmehr am 28.02.2011 hinzugerechneten Zinsen i.H.v. EUR 42.898,93 seit 01.01.2002 explizit widersprechen?
Wenn die Verjährung bereits eingetreten ist, ist es dann so, dass die Bank nur noch die im Titel ausgewiesenen Zinsen berechnen darf?

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sofern man davon ausgeht, dass es sich um eine nicht genehmigte Kontoüberziehung handelt,
gelten Sie als im Verhältis zur Bank im Rechtssinne als ohne Rechtgrund bereichert, so dass der Bank gegen Sie ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zustände. Nach altem Recht unterlag dieser Rückzahlungsanspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist und war nach Ihrer Schilderung ursprünglich spätestens im Jahre 1992 entstanden. Infolge Ihrer Teilzahlung im Jahre 1997 und des damit erfolgten Teilanerkenntnisses Ihrer Schuld wurde diese Verjährung dann nochmals unterbrochen und begann von neuem zu laufen. Da seit dem 01.01.2002 jedoch neues Verjährungsrecht gilt, mit welchem auch für solche bereicherungsrechtlichen Ansprüche nunmehr gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und diese gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, muss seitdem die Verjährung neu berechnet werden. Diese würde somit auf dieser Grundlage spätestens Ende des Jahres 2005 eingetreten sein, so dass Ihre Annahme grundsätzlich richtig ist und eine Verjährungseinrede Sinn macht.

Dies gilt natürlich aber nur dann, wenn seitdem tatsächlich keine verjährungshemmenden Wirkungen, z.B. durch weitere Teilzahlungen oder anderweitig erfolgte Anerkenntnisse Ihrerseits gegenüber der Bank eingetreten sind. Ansonsten sind jedenfalls verjährungshemmende Maßnahmen nach Ihrer Schilderung seitens der Bank erst einmal nicht eingeleitet worden, so dass Sie insoweit die Einrede der Verjährung erheben können. Den dabei seit 2002 hinzugerechneten Zinsen müssen Sie insoweit auch nicht gesondert widersprechen, da dieses gleichwohl – jedenfalls sofern diese auch aus dem nicht titulierten Restbetrag herrühren - mitverjährt wären. Daher könnte die Bank im Ergebnis dann tatsächlich nur noch aus dem titulierten Teilbetrag nebst diesem zugehörigen Zinsen vorgehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. März 2011 | 14:26

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