Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
So, wie Sie diesen Fall schildern, ist die Forderung bereits verjährt.
Nach Ihrer Schilderung war die Forderung im Jahr 1992 oder spätestens im ersten Halbjahr 1993 fällig und wurde dann wohl von Ihnen auch eingefordert. Als dann aber Herr X 1994 verzogen war, haben Sie die Forderung nicht weiter verfolgt.
Die Frist, mit der Sie Ihre Forderung aus dem Darlehen hätten geltend machen können, ist spätestens Ende 2004 abgelaufen, da spätestens am 31.12.04 die Übergangsfrist für alte Forderungen aus Darlehen ausgelaufen war. Durch den Wegzug des Herrn X allein ist die Verjährung nicht gehemmt worden.
Wenn Sie also tatsächlich keinen Titel haben, d.h. kein Urteil erwirkt haben, wird die Angelegenheit schwierig. – Aber: Eine verjährte Forderung ist nicht völlig verloren. Sie haben immerhin noch die Möglichkeit, die Forderung geltend zu machen. Denn der Herr X muss sich auf die Verjährung berufen. Deshalb lohnt es sich, zumindest darüber nachzudenken, ob sich diese Forderung noch beitreiben lässt. Die Chancen dafür sind zugegebenermaßen allerdings gering.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner – wenn auch nicht für Sie günstigsten – Antwort weiterhelfen. Für weitere Fragen oder eine weiter Beratung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schrottke,
war denn Herr X nicht verpflichtet mir seinen neuen Wohnsitz
mitzuteilen,da ich nicht die Möglichkeit hatte,ihn anzumahnen?
Sehr geehrter Herr Fragensteller!
Natürlich war er verpflichtet, dies zu tun. Prinzipiell müsste er aus diesem Grund auch die Kosten tragen, die notwendig geworden und entstanden sind, um ihn "aufzuspüren". Aber sein Verhalten führt eben (aus Ihrer Sicht leider) nicht dazu, dass die Forderung nicht verjährt und Sie zunächst aufhören können, die Forderung "einzutreiben":
Jeder ist verpflichtet, seine Forderungen, z.B. aus Rechnungen zu begleichen. - Wenn er es nicht tut, verstößt er natürlich gegen diese (vertragliche) Pflicht. - Aber trotzdem kann und wird eine solche Forderung eben verjähren.
Ich hoffe, ich konnte zumindest Klarheit verschaffen und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt