Sehr geehrte Ratsuchende,
die Hingabe eines Darlehens muss der frühere Freund beweisen.
Nach Ihrer Darstellung ist aber schon unklar, ob es tatsächlich eine Schenkung war. Die Nachricht spricht gegen eine Schenkung, wenn Sie die Rückzahlung einräumen. Auch wenn Sie darauf keine Antwort erhalten haben,kann es gegen Sie verwendet werden.
Ohne die Klageschrift zu kennen, kann natürlich eine eingehende Einschätzung nicht erfolgen.
Mit freundlchen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
mit Ihrer Nachricht haben Sie mir nicht wirklich weitergeholfen. Könnten Sie bitte ausführen, weshalb es unklar ist, ob es eine Schenkung war?
Und ist meine Nachricht nicht einer Interpretation zugänglich? Ich räume ja keine Rückzahlung ein, weil diese gefordert ist. Sondern weil ich emotional nett sein wollte. Damit bestätige ich doch kein Darlehen, oder=
Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben gefragt, wer was beweisen muss. Gerne nochmals:
die Klägerseite muss beweisen, dass die Geldhingabe als Darlehen erfolgt ist (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012, Az.: I-7 U 59/11
).
Einen allgemeinen Rechtssatz, dass Geldhingabe immer ein Darlehen oder eine Schenkung ist, gibt es nicht.
Allerdings können dem Kläger Beweiserleichterungen zugutekommen.
Und da spielt dann die Nachricht, dass Sie zurückzahlen wollen, eine wichtige Rolle.
Wenn Sie emotional nur nett sein wollten, müssen Sie das vielleicht dem Richter erklären. Fakt ist aber, dass Sie wohl so etwas geschreiben haben.
Und zurückzahlen tut man geschenktes Geld in der Regel eher weniger.
Wie der Richter das dann wertet, ist nach § 287 ZPO
eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle