Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Einen wichtigen Gesichtspunkt erwähnen Sie in Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht: Sie sagen, Sie seien von einem Rechtsanwalt angeschrieben und aufgefordert worden, den vom Vater erhaltenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Ich schließe aus Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass es in dem Schreiben des Rechtsanwalts heißt, dass er, der Rechtsanwalt, Ihren Vater vertrete.
Wenn dem so ist, verlangt der Vater Rückzahlung des Ihnen überwiesenen Geldbetrags.
2.
Eine Antwort auf das Schreiben des Rechtsanwalts ist sinnvoll, um zumindest bereits im Vorfeld zu erreichen, dass Sie nicht im Klageweg auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Sie müssten dann eben darlegen, dass der Vater Ihnen den Geldbetrag als vorgezogenes Erbe überwiesen hätte.
Ihre Lebensgefährtin, die bei dem Gespräch mit dem Vater dabei war, könnte das im Streitfall nach Ihrer Schilderung als Zeugin bestätigen. Also können Sie dem Anwalt außergerichtlich mitteilen, dass es ein vorgezogenes Erbe sei und dass dies auch explizit so gesagt wurde und das Ihre Lebensgefährtin bei diesem Gespräch zugegen gewesen ist.
3.
Mehr können Sie im Moment nicht tun. Allerdings kann es Sinn machen, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen, zumal die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Die Gefahren, Fehler zu machen, sind für den juristischen Laien unendlich, so dass Sie auf eine anwaltliche Vertretung keinesfalls verzichten sollten.
4.
Im Streitfall wird es darauf ankommen, wie die Zeugen aussagen.
Bestätigt Ihre Lebensgefährtin Ihren Sachvortrag, dass es sich um ein vorgezogenes Erbe handle, bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung.
Sollte ein Zeuge den Vortrag Ihres Vaters bestätigen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, wäre eine Entscheidung aufgrund der Beweislast zu fällen.
Allerdings ist es hier zu früh, über den Lauf eines Verfahrens zu spekulieren, da wir, sollte es zu einer Beweisaufnahme kommen, nicht ansatzweise wissen, was Zeugen bekunden werden.
Deshalb sollten Sie das Schreiben des Rechtsanwalts beantworten und dann abwarten, was passiert. Eine andere Möglichkeit haben Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Meine Frage zielte eigentlich noch in folgende Richtungen, die noch nicht beantwortet sind:
- ist es notwendig, ein solches Schreiben zu beantworten ? (macht das bei einer evtl. späteren Auseinandersetzung einen Unterschied?)
(die Erfahrungen aus früheren Familienzwisten zeigt nämlich, das Gegenreden für den Familienfrieden eher Gift waren bzw. sich Unstimmigkeiten eher von selbst gelöst haben)
- gibt es die angeführte Zweckbestimmung bei einer Schenkung überhaupt ? (Das Geld war dafür und nicht für etwas anderes, also Geld zurück?)
Und, entschuldigung, das meine ich nicht ganz so böse, aber muß ich trotzdem sagen:
Pkt. 3 ihrer Antwort: "suchen Sie sich einen Anwalt" ist eigentlich keine wirkliche Antwort, oder? ;)
Viele Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich des Anwaltsschreibens hatte ich Ihnen in meiner Antwort empfohlen, das Schreiben zu beantworten. Diese Empfehlung erfolgte vor dem Hintergrund, gegebenenfalls einen Rechtsstreit zu vermeiden. Beantworten Sie das Schreiben nicht und kommt es zum Rechtsstreit, hat die Nichtbeantwortung des Anwaltsschreibens höchstwahrscheinlich keine Bedeutung. Allerdings kenne ich das Anwaltsschreiben nicht, so dass ich nicht ausschließen kann, dass Kosten anfallen.
2.
Nun sprechen Sie in der Nachfrage von einer Schenkung. Das ist insoweit neu, als Sie in Ihrer Frage von einem vorgezogenen Erbe gesprochen hatten.
Damit handelt es sich bezüglich der nun erstmalig ins Gespräch gebrachten Schenkung nicht um einen Nachfrage, sondern um eine neue rechtliche Problematik. Die Nachfrage dient nur dazu, Verständnisprobleme zu klären, nicht aber dazu, die Eingangsfrage auf ein weiteres Rechtsgebiet (hier: Schenkung) zu erweitern.
3.
Ihnen mag die Empfehlung, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, vielleicht abwegig erscheinen, weil Sie sich sagen, eine Internetrecherche könnte ausreichen.
Wenn ich einen Fall wie Ihren sehe, in dem die Gegenseite bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, müssen „alle Alarmglocken" läuten. Damit Waffengleichheit herrscht, halte ich es für dringend erforderlich, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass man sich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nur ein sehr allgemeines und damit oberflächliches Bild machen kann. Ich kenne weder das Anwaltsschreiben noch kenne ich die Hintergründe, vielmehr habe ich nur eine kurze fragmentarische Sachverhaltsschilderung, auf die Sie auch nur eine kurze Antwort erwarten, wie Sie mit Ihrem Einsatzbetrag dokumentieren.
Hier gilt es, den Sachverhalt sehr sorgfältig aufzuklären und hierzu werden Sie einen Rechtsanwalt vor Ort brauchen.
Zur Vorgehensweise kann ich Ihnen deshalb nur dringend ans Herz legen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ansonsten kann ich auf meine Ausführungen in meiner Antwort verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt