Sehr geehrter Ratsuchender,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
1. Da Ihre Sachverhaltsangaben etwas knapp ausgefallen sind, fehlen mir zur Beurteilung einige Angaben, wie z.B. ob eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Überlassung des Geldes getroffen wurde etc.
Daher kann ich Ihnen nur eine grundsätzliche Beurteilung zukommen lassen.
2.Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf Geldüberlassungen zwischen Partnern, die eine Liebesbeziehung haben. Ich weiß nicht, ob diese Voraussetzung bei Ihnen gegeben ist.
Falls dies der Fall sein sollte, besteht eine tatsächliche Vermutung, daß es sich um ein Darlehen handelt.
Ansonsten besteht keine Vermutung zugunsten des Vorliegens eines Darlehens. Eine Ausnahme kann in dem vorbezeichneten Fall der Partnerschaft ausnahmsweise vorliegen.
Eine Vermutung hat jedoch immer zur Folge, daß man diese auch entkräften kann.
Dies geschieht dadurch, daß man z.B. Umstände der Geldüberlassung, Schriftstücke und Aussagen diesbezüglich anführen kann, um diese Vermutung zu entkräften.
Ein Kernpunkt hierbei ist, ob die Zuwendung nur getätigt wurde, um dem Partner aus einer momentanen Notlage zu helfen und diese dafür getätigte Zuwendung später wieder ausgeglichen werden sollte.
Dies kann nur durch eine Einzelfallbeurteilung geklärt werden.
Da ich keine weiteren Anhaltspunkte habe, kann ich dies in Ihrem Fall nicht näher beurteilen.
3. Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens bei der Partei, die sich auf das Vorliegen des Darlehens beruft.
Es liegt auch keine Beweislastumkehr in Ihrem Fall vor.
U.U. können sich aus den Umständen des Einzelfalls Beweisanzeichen für eine Darlehensgewährung ergeben.
Dies kommt aber auf den konkreten Sachverhalt an.
4. Am besten treten Sie der Darlehensbehauptung entgegen, in dem Sie Umstände geltend machen, die auf eine Schenkung oder ähnliches hinweisen. Schriftstücke, Aussagen, die Umstände der Einlagengewährung sind von großer Bedeutung.
Ich hoffe, daß ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick geben konnte.
Die Bewertung eines Sachverhaltes bei dieser Thematik ist, wie schon oben erwähnt, stark einzelfallabhängig.
Falls Sie noch Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Gerlach, danke für Ihre umfangreiche Antwort. Ich darf Ihnen kurz die fehlenden Aspekte erläutern:
Es besteht keine ausdrückliche Vereinbarung zur Geldüberlassung. Der Geber sagt lediglich: Ich möchte mit dir die GmbH gründen und gebe dir das Geld für die Stammeinlageneinzahlung." Es wurde nie von Rückzahlung gesprochen. Eine persönliche Beziehung zwischen Geber und Empfänger bestand oder besteht nicht. Lediglich die Beziehung als Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen. Die Zuwendung wurde nicht getätigt, um aus einer Notsituation herauszuhelfen, sondern um den Empfänger zur Mitgründung der GmbH zu bewegen. Die Einlagengewährung erfolgte, indem der Geber einen eigenen Scheck an den Empfänger weitergab und der Empfänger diesen Scheck auf das Konto der gegründeten GmbH einreichte. Da keine Dokumente außer der Scheckeinreichung dazu existieren, fehlen mir die Argumente gegenüber dem die Rückzahlung begehrenden Geldgeber. Können Sie bitte dazu nochmals kurz Ihre Sichtweise erörtern?
Danke im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Bezugnehmend auf Ihre Nachfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
1. Da Sie keine persönliche Liebesbeziehung zu dem Geldgeber haben, sind die Grundsätze des Urteils des OLG Koblenz nicht anwendbar auf Ihren Fall.
2. Daher bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Geldgeber das Vorliegen eines Darlehens beweisen muß.
Die Beweislast liegt also nicht bei Ihnen.
Wenn Sie jedoch etwas entgegensetzen wollen, würde ich Ihnen empfehlen, darauf abzustellen, daß der Geldgeber Sie zu der GmbH-Gründung überreden wollte und aus diesem Grund das Geld geflossen ist. Dies war eine freiwillige Zuwendung auf Initiative des Geldgebers und mußte von Ihnen als Schenkung angesehen werden, da auch nie über Rückzahlung gesprochen wurde.
Stellen Sie auf jeden Fall auf die Initiative des Geldgebers ab.
3.Der Geldgeber hat nichts Schriftliches in der Hand.
Denken Sie daran, die Beweislast trägt der Geldgeber.
Ich hoffe, daß ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin