Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
Daß Ihnen Ihr Bekannter einen bestimmten Geldbetrag hat zukommen lassen, kann in Erfüllung eines - mündlich geschlossenen - Schenkungsvertrages (§§ 516 ff. BGB
) oder in Erfüllung eines - ebenfalls mündlich geschlossenen - Darlehensvertrages (§§ 488 ff. BGB
) geschehen sein. Entscheidend ist, ob die zur Verfügung gestellte Summe endgültig in Ihr Vermögen übergehen sollte, oder ob Sie sich gegenüber Ihrem Bekannten zur Rückzahlung verpflichtet hatten.
Der Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag steht grdsl. den Erben Ihres Bekannten zu. Allerdings müssen diese im Zweifel - nämlich wenn Sie sich auf eine Schenkung berufen - auch beweisen, daß tätsächlich ein Darlehens- (und eben kein Schenkungsvertrag) geschlossen wurde.
Inwieweit die Erben hierzu in der Lage sind, vermag ich naturgemäß nicht zu sagen. Ihr schriftliche Bestätigung, daß Sie eine bestimmte Summe von Ihrem Bekannten erhalten haben, dürfte insoweit aber nicht genügen. Denn die Frage ist ja gerade, ob Sie den Betrag als Schenkung oder als Darlehen erhalten haben.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie erwägen, den sog. Schenkungseinwand zu erheben.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte, und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 10.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Trettin
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Tel: 02327 8325990
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Hallo Herr Trettin,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
d.h. heißt also für mich, wenn es nur meine Unterschrift mit eine Summe -ohne andere Angaben- gibt, könnte es sich hierbei um eine Schenkung handeln.Wie bereits erwähnt, gibt es keinen Vertrag über die Summe. Und da ich die einzige Bezugsperson für ihn war, er mit seiner Familie so gar nichts zu tun hatte,muss ich ehrlich zugeben, dass ich eigentlich nicht bereit bin, mich auf eine Rückzahlung einzulassen. Denn diese lieben Verwandten haben ein Millionenvermögen geerbt. Aber das nur nebensächlich. Also, könnte ich mich auf eine Schenkung berufen, obwohl diese Schmierzettel vorhanden sind? Auf einem Zettel hatte ich geschrieben wofür ich das Geld benötige. Können die Erben mich wegen des Geldes verklagen?
Gerne würde ich bei Bedarf auf Ihre Person zurückgreifen.
Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn Sie sich auf eine Schenkung berufen, können die Erben Ihres Bekannten natürlich Zahlungsklage gegen Sie erheben. Diese kann dann aber nur Erfolg haben, wenn die Kläger beweisen können, daß in Wahrheit ein Darlehens- und eben kein Schenkungsvertrag geschlossen wurde.
Ob für diesen Beweis die "Schmierzettel" ausreichen, kann ich nicht mit Verbindlichkeit sagen. Nach Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, daß sich mit Hilfe der "Zettel" allenfalls die - unstreitige - Tatsache beweisen läßt, daß Sie einen bestimmten Geldbetrag empfangen haben. Damit wäre jedoch noch nichts darüber gesagt, ob dies schenkweise geschehen ist, oder ob Ihnen der Geldbetrag als Darlehen gewährt wurde.
Im übrigen waren Sie und Ihr Bekannter sich offenbar einig, daß das Geld nicht zurückgezahlt werden muß. Insofern ist von einem mündlich geschlossenen Schenkungsvertrag auszugehen. Sie können sich deshalb gegenüber den Erben auf eine Schenkung berufen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist damit beantwortet. Für eine weitere Beratung oder Vertretung in dieser Sache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt