Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bei gemeinsamer Veranlagung besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch. Wie hoch dieser ist, ist sehr kompliziert zu berechnen und sollte von einem Steuerberater durchgeführt werden.
Allerdings schreiben Sie, dass es eine Pauschalzahlung gab. Hier kommt es auf den Vergleichstext an – ist eine generelle Abgeltungsklausel gemeint (z. B. „hiermit werden alle Ansprüche aus der Ehezeit erledigt“) sind sohl auch die Erstattungsansprüche erfasst. Nach Ihrer Schilderung besteht mit dieser Erledigungsklausel kein Anspruch mehr.
Wenn sich die Verhältnisse, die zu Grunde gelegt wurden, wesentlich geändert haben, kann Ihre Frau den Unterhaltstitel im Wege der Abänderungsklage versuchen, modifizieren zu lassen. Dies würde auch für Sie gelten. Wahrscheinlich heben sich einige Veränderungen auch auf. Solange dies nicht passiert ist, müssen Sie (nur) den titulierten Unterhalt zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Danke für die Anwort, dennoch eine Zusatzfrage:
Sie sprechen von einem Unterhaltstitel. Es handelt sich um einen Vergleich, nicht um ein Urteil. Von beiden Seiten wurde der Vergleich sofort unter Ausschluss von Rechtsmitteln akzeptiert. Der Wegfall einer Position ( Unterhalt für Sohn wegen Zivildienst 2 Monate nach Vergleich war schon absehbar ).
Verechnet mit einer gegenläufigen Position ergäbe sich ein zusätzlicher Anspruch von cirka 80€ bei derzeitig 1100€
Frage: Führt das noch immer zum Anspruch auf Nachbesserung ?
Vielen Dank im voraus
Ich ging davon aus, dass es sich bei dem Vergleich um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Dann wäre auch dieser ein entsprechender Titel. Für diesen gilt auch die Abänderungsklage.
Sollte es sich um einen außergerichtlichen Vergleich handeln, kann nichts anderes gelten.
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist eine wesentliche Änderung - ob diese vorliegt entscheidet das Gericht. In der Regel liegt die Grenze bei 10%,im Einzelfall auch niedriger (OLG D´dorf NJW-RR 1994, 20
).