Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die von Ihnen angesprochene Regelung, dass Unterhalt einkommensunabhängig zu zahlen ist, wird hier ein Vorgehen gegen den Vergleich schwierig machen.
Obwohl dem Vergleich Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt wurden, wurde festgehalten, dass die Unterhaltshöhe auch einkommensunabhängig gelten soll.
Grundsätzlich kann hierin ein Ausschluss der Abänderungsmöglichkeit nach § 323 ZOP gesehen werden. Dies ist auch bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich.
Fraglich ist bei Ausschluss des § 323 ZPO
, ob in solchen Fällen eine Abänderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage dennoch möglich ist.
Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen.
Eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs genügt nicht, um den vereinbarten Unterhalt abzuändern. Erforderlich ist darüber hinaus, ob unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Gegner ein Abweichen von dem Vereinbarten zuzumuten ist.
Bei Ihnen ist bereits fraglich, ob eine wesentliche Änderung gegeben ist. Da sich auch Ihre eigenen Einkommensverhältnisse nicht geändert haben, wird wohl auch keine Unzumutbarkeit der Zahlung gegeben sein.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Ihre Ex-Frau bewusst über ihr Einkommen getäuscht hat und damit die getroffene Regelung erschlichen hat. Dies müssten Sie allerdings beweisen.
Grundsätzlich ist Ihre Ex-Frau auch zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet. Da hier aber ein einkommensunabhängiger Unterhalt vereinbart wurde, kann Ihre Ex-Frau die Angaben verweigern, da sie nicht für die Unterhaltsberechnung notwendig sind.
Die Auskunftspflicht könnte sich dann nur aus § 242 BGB
ergeben, wenn Anhaltspunkte für eine Täuschung bei dem Unterhaltsvergleich vorgelegen haben.
Sollte Ihre Ex-Frau aufgrund des Unterhaltes und eines höheren Verdienstes einen Steuernachteil haben, so ist das alleine ihre Angelegenheit. Hier könnte nur versucht werden, einvernehmlich eine Änderung des Vergleichs herbeizuführen, damit beide Parteien hier Ihren Vorteil ziehen können.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 02.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Hr. RA Müller,
vielen Dank für die Rückmeldung !
Eine kleine Nachfrage: Sie schreiben "Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Ihre Ex-Frau bewusst über ihr Einkommen getäuscht hat und damit die getroffene Regelung erschlichen hat. Dies müssten Sie allerdings beweisen. Grundsätzlich ist Ihre Ex-Frau auch zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet. Da hier aber ein einkommensunabhängiger Unterhalt vereinbart wurde, kann Ihre Ex-Frau die Angaben verweigern, da sie nicht für die Unterhaltsberechnung notwendig sind."
Ich verstehe den Vergleich so, dass für die Erstberechnung auch Ihr angegebenes Gehalt Grundlage war, es dann jedoch nicht immer wieder wg. Änderungen im Gehalt angepasst werden sollte. Dann müsste doch ein Vorgehen gegen den Vergleich, so sie bewusst falsche Angaben gemacht hat (wahrscheinlich verdient sie das Doppelte), mgl. sein, oder ?
Wie ginge man da vor ? Eine Abänderungsklage ? Und gibt es da Fristen ? Noch habe ich ja noch keine Beweise, die bekomme ich vorauss. erst "schwarz-auf-weiss", wenn sie den Steuerausgleich verlangt.
Vielen Dank,
Challi
Sehr geehrter Fragesteller,
bei bewusst falschen Angaben liegt eine Täuschung vor. Damit haben Sie einen Grund, den Vergleich anzufechten. Die Anfechtung müssen Sie gegenüber Ihrer Exfrau innerhalb eines Jahres, nachdem Sie Kenntnis von den anfechtungsbegründenden Tatsachen erhalten haben, erklären. Nach der Anfechtung muss der ursprüngliche Prozess, in welchem der Vergleich geschlossen wurde, fortgesetzt werden.
In dem Falle rate ich Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, damit Ihre Rechte optimal durchgesetzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es aufgrund der Schwierigkeit der Beweisführung zu nachteiligen Versäumnissen kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)