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Diese Antwort ist vom 26.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vergleich wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur für die in dem Verfahren streitigen Ansprüche geschlossen. Wenn Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich nicht eingeklagt waren, wird durch den Vergleich also nur die Höhe des geschuldeten Unterhaltes geregelt. Alles, was nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, was also nicht eingeklagt und beantragt war, wird von dem Vergleich nicht berührt und kann also separat eingeklagt und geklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
26.09.2016 | 16:07
Erst mal Danke für die schnnells Antwort. Im Unterhaltsverfahren wurden bei der Berechnung des Unterhaltes, der Wohnwert und auch die Zins- und Tilgungszahlungen berücksichtigt. Der Vergleich ist niedriger als der in der Klage geforderte Unterhalt.
Es war ja somit, wenn auch indirekt, Gegenstand des Rechtsstreites.
Wenn ich sie richtig verstanden habe kann ich durch den Vergleich einen Gesamtschuldnerausgleich vornehmen (die Raten für das Haus zahle ich und wohne gleichzeitig darin) Bei einem Urteil über den Unterhalt wäre dies ja nicht der Fall, weil dann die Zahlungen inkl. Wohnwert beim Unterhalt schon berücksichtigt würden.
Habe ich es richtig verstanden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.09.2016 | 16:10
Nein - wenn diese Forderungen nicht Gegenstand des Verfahrens waren, sind diese durch den Vergleich auch nicht geregelt worden. Es kommt darauf an, was eingeklagt war - nur diese Forderungen sind durch den Vergleich geregelt worden. Alles andere müsste nun separat geklärt werden. Einen vollstreckbaren Titel gibt es nur über den geschuldeten Unterhalt.