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Verfügungen nach Abschluß eines Erbvertrags

4. September 2006 11:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einem vor 13 Jahren mit meinem Vater geschlossenen Erbvertrag wurde vereinbart, dass ich als alleinige und unbeschränke Erbin auf den gesamten beim Tode des Vaters vorhandenen Nachlass eingesetzt bin. An diesem Vertrag wurde seitdem nichts mehr verändert.
Der Todesfall ist nun eingetreten, und angeblich existiert nun ein handschriftliches Schreiben (dessen konkreten Inhalt ich nicht kenne) des verstorbenen Vaters, mit dem meine Schwester (die bereits vorher "ausbezahlt" wurde) das Auto nun auf sich umschreiben lassen möchte. Den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein sowie das Auto (das von ihr genutzt wird) hat sie bereits seit längerem in ihrer Verwahrung. Das Auto ist derzeit noch auf den Namen meines verstorbenen Vaters eingetragen und noch nicht umgeschrieben.

Ich gehe davon aus, dass das Auto zum Nachlass gehört und nun auf mich übertragen werden muß, unabhängig von dieser angeblichen "Verfügung", die er nach dem Erbvertrag getätigt hat. Wie sieht es aus, wenn dieses Schreiben eine Übertragung/Schenkung zu Lebzeiten bedeutet hätte, die Umschreibung aber noch nicht erfolgt ist?

Hat meine Schwester Anspruch auf das Auto? Wie komme ich an das Auto ran?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

4. September 2006 | 12:45

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Der Erbvertrag ist selbst eine Art Verfügungen von Todes wegen und Vertrag sui generis.
Er bedarf der Form nach § 2276 BGB (zur notariellen Niederschrift).
Durch den Erbvertrag bindet sich der Erblasser, keine abweichenden Verfügungen von Todes wegen zu errichten und beschränkt dadurch seine Testierfreiheit. Der Vertragspartner ist allerdings vor Verfügungen des Erblassers, die dieser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden trifft, grundsätzlich nicht geschützt. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vertragserbe schuldrechtliche Herausgabe- und Wertersatzansprüche aus §§2287,2288 BGB geltend machen (Etwa wenn der Erblasser bei Schenkung, Veräußerung, Belastung oder Zerstörung von Gegenständen mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat.).
Von einer Beeinträchtigungsabsicht ist auszugehen wenn nicht ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers besteht (z.B. Pflicht- oder Anstandsschenkung).
Inhaltlich muss der Erbvertrag mindestens eine wirksame vertragsmäßige Verfügung enthalten da sonst kein Erbvertrag vorliegt.
Diese Verfügungen sind daran erkennbar, dass sich die Parteien des Erbvertrags vertraglich gebunden sehen wollen. Vertragsmäßige Verfügungen können nur Erbeinsetzungen, Auflagen und Vermächtnisse sein, §2278 II BGB .
Von diesen vertragsmäßigen Verfügungen sind die einseitigen Verfügungen, die jeder Vertragsschließende auch in einem Testament treffen könnte, abzugrenzen da diese
frei widerruflich sind und nicht der Bindungswirkung unterliegen, §§2299,2253 BGB .
Ob eine vertragsgemäße oder eine einseitige Verfügung vorliegt ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln.

Wichtig wäre es nun Kenntnis über den genauen Inhalt des Erbvertrages sowie des von Ihrer Schwester erwähnten Schreibens zu erhalten.

Wird ein wirksamer Erbvertrag unterstellt, so haben Sie grundsätzlich als Alleinerbin Anspruch auf Herausgabe des PKW. Möglicherweise steht dem jedoch ein Recht Ihrer Schwester entgegen. Das kann jedoch nur bei Kenntnis des erwähnten Schreibens beurteilt werden.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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