Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Die Lebensgefährtin erhält durch den Überlassungsvertrag alle beweglichen Gegenstände die sich im Eigentum Ihres Vaters zum Zeitpunkt des Überlassungsvertrages befunden haben. Dies ist unabhängig davon, ob diese im Laufe der Ehe Ihrer Eltern angeschafft worden sind.
Nicht umfasst von diesem Vertrag werden die beweglichen Sachen, die sich zwar im Besitz Ihres Vaters, nicht jedoch in seinem Eigentum befunden haben. Allerdings wird nach § 1006 BGB
vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch dessen Eigentümer ist. Sodass nun Ihrerseits bewiesen werden müsste, welche Gegenstände nicht sein Eigentum waren.
2.
Nach Ihrer Schilderung halte ich § 311b Absatz 3 BGB
nicht für anwendbar, da Ihr Vater nicht sein ganzes Vermögen an die Lebensgefährtin übertragen hat. Letztendlich kommt es aber auf das Verhältnis zwischen dem Wert des übertragenen und des im Eigentum Ihres Vaters verbliebenen Vermögens an. Sollte das übertragene Vermögen praktisch das gesamte Vermögen ausmachen könnte § 311b Absatz 3 BGB
anwendbar sein. Davon gehe ich jedoch nicht aus.
3.
Je nach Formulierung des Vertrages kann die Übertragung sich auch auf Sachen beziehen, die sich zum Vertragszeitpunkt noch nicht im Eigentum Ihres Vaters befunden haben. Eine solche Vereinbarung wäre nur dann unwirksam, wenn es sich um das gesamte Vermögen oder einen Bruchteil davon handeln würde. Dies wäre im Falle Ihres Vaters allerdings nicht der Fall, da es sich nicht um das gesamte zukünftige Vermögen Ihres Vaters handelt.
4.
Ein Wohnrecht können grundsätzlich nur die Eigentümer gemeinsam einem Dritten einräumen. Sollte allerdings Ihre Mutter Ihren Vater dazu bevollmächtigt haben, konnte er ein solches Wohnrecht auch allein einräumen.
Allerdings könnte die Lebensgefährtin aus mietrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Verbleiben im Haus haben; § 563 BGB
.
5.
Gegen die Lebensgefährtin Ihres Vaters hat der Erbe die Ansprüche aus §§ 2027
, 2028 BGB
. Dabei handelt es sich um Auskunftsansprüche, die im Zweifel an Eides statt zu versichern sind.
6.
Da es sich bei dem Guthaben Ihres Vaters um Ansprüche gegen die Bank handelt werden diese, nach meiner Meinung, nicht von dem Überlassungsvertrag umfasst. Das Bankguthaben war also zum Todeszeitpunkt ein Anspruch Ihres Vaters gegen die Bank, die durch den Erbfalls auf den Erben übertragen worden ist. Ihre Mutter hat demnach einen Anspruch auf Rückzahlung des abgehobenen Betrages.
7.
Ich rate Ihnen dringend, insbesondere wegen des Überlassungsvertrages, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen, da dieser Einsicht in Ihre gesamten Unterlagen nehmen kann. Vieles des oben gesagten hängt von der Formulierung in dem Überlassungsvertrag ab. Ebenso ist, wie oben bereits erwähnt, die Wirksamkeit von den genauen wirtschaftlichen Verhältnis Ihres Vaters abhängig. Dies kann aber nur ein Rechtsanwalt beurteilen, dem alle Unterlagen und Informationen vorliegen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 06.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Diese hat mir schon etwas geholfen.
Zu Antwort 2 möchte ich noch wissen:
So wie ich es verstehe gehen Sie davon aus, dass der § 311b Abs. 3 BGB nur greift, wenn das Gesamtvermögen übertragen wird..
Im § 311b Abs. 3 BGB heißt es "gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens." Wie ist das mit dem Bruchteil zu verstehen?
Mein Vater hat in dem Überlassungsvertrag sein "gesamtes bewegliches Mobiliar- und Inventar- sowie Sammlungsgegenstände - auf Einzelaufzeichnung hier wird ausdrücklich verzichtet - so wie sich dies in meiner Wohnung in Kirchheimbolanden befinden, ab sofort zu Eigentumt".
Sein gesamtes Vermögen besteht aus 1/2 Haus und dem, was sich im Haus befindet. Alles was sich im Haus befindet, hat er nach meinem Verständnis seiner Lebensgefährtin übertragen.
Zur Frage 5 wollte ich eigentlich wissen, ob wir der Lebensfährtin mitteilen können, dass sie keine weiteren Gegenstände aus dem Haus entfernt, bis geklärt ist ob und in wie weit der Überlassungsvertrag gültig ist.
Falls es notwendig sein wird, werden wir uns zur Vertretung unserer Interessen direkt an Sie wenden.
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
Bruchteilsübertragungl bedeutet die Übertragung von festgemachten Anteilen an nicht näher bezeichneten Gegenständen. Dies ist bei Ihnen nicht gegeben.
Sie könnten der Lebensgefährtin mitteilen, dass Sie davon ausgehen, dass der Überlassungsvertrag unwirksam sei und die Lebensgefährtin auffordern die Sachen, die Eigentum Ihres Vaters waren im Haus verbleiben sollen. Allerdings können Sie dies ohne eine gerichtliche Entscheidung nicht gegen den Willen der Lebensgefährtin durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -