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9. Januar 2008 22:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich darauf bestehen, nur an den im Arbeitsvertrag festgelegten Tagen arbeiten zu müssen?

Grundsätzlich müssen Sie nur an den im Arbeitsvertrag festgelegten Tagen arbeiten. Eine regelmäßige Praxis, an anderen Tagen zu arbeiten, könnte jedoch als stillschweigende Vereinbarung gelten. Sie sollten Ihren Arbeitgeber informieren, wenn Sie nur noch an den vertraglich festgelegten Tagen arbeiten möchten.

Ich bin im Angestelltenverhältnis in ungekündigter Stellung in einem Teilzeitarbeitsvertrag von 3 festen Tagen, Mo-Mi-Do mit 24 Wochenstunden beschäftigt.
Bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung soll ich auch an meinen freien Tagen sehr kurzfristig und immer verfügbar einspringen.
Die letzten Jahre war ich bereit dazu, möchte aber sofort nur noch an meinen Tagen laut Arbeitsvertrag arbeiten.
Besteht überhaupt ein Versicherungsschutz am Di und Fr und kann der Betrieb bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung eine 5-Tage-Woche verlangen?

9. Januar 2008 | 23:56

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Ihr Arbeitsvertrag sieht offensichtlich eine eindeutige Regelung vor, wonach Sie nur an den betreffenden im Arbeitsvertrag genannten Tagen arbeiten.

Allerdings wurde diese Regelung durch entsprechende betriebliche Übung aufgeweicht. Im folgenden könnte durch die bisherige Praxis eine konkludente Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfalle zu erbringen ist. Hier findet § 12 TzBfG Anwendung. Insoweit rate ich ab, die Bereitschaft zur zusätzlichen Urlaubs- und Krankheitsvertretung von heute auf morgen einzustellen. Vielmehr sollten Sie Ihren Arbeitgeber unter Anbietung einer Übergangsfrist entsprechend informieren, daß Sie nur noch an Ihren festen Arbeitstagen arbeiten möchten. § 12 TzBfG füge ich bei.

Hinsichtlich der Versicherungspflicht sprechen Sie die Absicherung durch die Berufsgenossenschaft an. Diese hat soweit sich ein Arbeitsunfall ereignet eine Entschädigung zu leisten. Dieser Anspruch besteht, wenn Sie infolge einer beruflichen Tätigkeit sich eine Verletzung oder Krankheit zugezogen haben. Ein Anspruch besteht dann auch, wenn Sie an den Tagen am Dienstag oder Freitag auf Verlangen des Arbeitgebers arbeiten und sich entsprechend eine Verletzung zuziehen.

Ich hoffe Ihnen trotz des negativen Ergebnisses einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. 4Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) 1Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.




Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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