Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrer Vermutung Recht. Die Übertragbarkeit des Urlaubs ins Folgejahr ist nicht nur in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen, sondern auch in § 7 Abs. 3 BurlG vorgesehen. Auch hier gilt die Frist 31.03.
Früher nahm das Bundesarbeitsgericht an, dass der Urlaubsanspruch nach dem 31.03. auf jeden Fall verfällt. Aufgrund der sogenannten Schultz-Hoff Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009, ist nunmehr jedoch allgemein anerkannt, dass der Urlaub auch noch nach einer Erkrankung gewährt werden kann. Der EuGH traf jedoch keine Aussage darüber, in welcher Frist dieser Urlaub dann zu nehmen ist.
Nach Ansicht des BAG erlischt dieser Urlaub spätestens mit Ablauf des 31.03 des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres vgl. BAG, Urteil vom 11.06.2013 – 9 AZR 855/11
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Das bedeutet also, dass Ihr Urlaubsanspruch noch nicht verfallen ist, sondern weiterhin in Natura gewährt werden muss. Dies lässt sich rechtlich auch nicht durch eine Abgeltung des Urlaubs umgehen, da dies dem Sinn und Zweck des Urlaubs widersprechen würde.
Auch die theoretisch im März nehmbaren Urlaubstage stehen Ihnen noch zu. Es kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, den Urlaub sofort in Anspruch zu nehmen (vgl. Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 15. Auflage 2015 § 7 BurlG Rn. 66).
Anzumerken ist, dass in neueren Arbeitsverträgen teilweise von diesen Regelungen abgewichen wird. Dazu wird der Urlaub künstlich gesplittet in den gesetzlichen Mindesturlaub und einen Zusatzurlaub. Für den gesetzlichen Mindesturlaub kann nicht von den obigen Grundsätzen abgewichen werden. Für den Zusatzurlaub lässt sich jedoch vereinbaren, dass dieser zu einem bestimmten Zeitraum X, auch bei Krankheit, verfällt. Dies wäre in Ihrem Fall anhand Ihres Arbeitsvertrages noch zu prüfen, aber nach Ihren Schilderungen dürfte dort eine solche Regelung nicht vorliegen.
Damit können Sie durchaus guten Gewissens auf Ihren Arbeitgeber zugehen und ihm die Rechtslage schildern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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