Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen beschriebene Konstruktion ist in der Tat sehr eigenwillig.
Mitglieder eines Vereins können normalerweise nur natürliche Personen (also Menschen) oder juristische Personen (also eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, etc.) sein.
Soweit mir bekannt ist, handelt es sich bei dem Schulelternrat nicht um eine juristische Person (auch nicht des öffentlichen Rechts).
Von daher ist es zumindest merkwürdig, dass der Schulelternrat sogar ein Organ des Vereins sein soll und gleichzeitig alle Elternvertreter automatisch ("Zwangs-")Mitglieder sind.
Jedoch wäre zunächst zu fragen, ob der Verein überhaupt im Vereinsregister eingetragen ist.
Grundsätzlich müsste man in diesem Zusammenhang die gesamte Vereinssatzung prüfen, um eine abschließende Aussage treffen zu können. Insbesondere der Satzungszweck ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung.
Sofern der Verein allerdings im Vereinsregister eingetragen ist, können Sie zumindest grundsätzlich davon ausgehen, dass die Zulässigkeit der gewählten Mitglieder und Vertretungsregelungen in der Vereinssatzung durch einen Rechtspfleger beim Amtsgericht geprüft und für korrekt befunden wurden.
Ist der Verein nicht eingetragen, ergeben sich für diesen auch bzgl. der von Ihnen angesprochenen Umstände, nicht so Hohe Anforderungen wie bei einem eingetragenen Verein.
Mir ist in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht klar, was überhaupt der Vereinszweck sein soll. Ich möchte Sie bitten dies gegebenenfalls über die kostenlose Nachfragefunktion zu ergänzen und geben Sie dann bitte auch an, ob es sich um einen eingetragenen Verein handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Keller
Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Diese Frage ist noch offen:
Nicht alle Elternvertreter sind Mitglied im Elternfonds. Hier werden die Geschäfte des Vereins von Nichtmitgliedern mitbestimmt. Geht das?
Und ergänzend dazu: Kann man den Mitgliedern Ihre Rechte einfach so entziehen?
Ich gehe davon aus, das es sich um einen eingetragenen Verein handelt, weil er als gemeinnützig anerkannt ist. Wie ein Rechtspfleger dem zustimmen konnte weiß ich auch nicht. Aber es handelt sich um die letzte Änderung der Satzung, vielleicht wurde dies nicht mehr so streng geprüft?
Ziel und Zweck
Der XXX-Elternfonds ( im folgenden EF genannt) mit Sitz in YYY verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und erzieherische Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordung, und zwar insbesondere die Förderung der IGS Neumünster und ihres Freizeitbereiches, die Förderung von Schulwanderfahrten im mildtätigen Sinne sowie die Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Veranstaltungen der Schule. Darüber hinaus werden außerschulische Veranstaltungen, die auch der Fortbildung der Schülerinnen und Schüler dienen und durch die Schule initiiert werden, gefördert. Der EF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:
ich verstehe nun nicht ganz, wieso nicht alle Elternvertreter Vereinsmitglieder sind? Sie haben doch ursprünglich geschrieben, der Schulelternbeirat nehme laut Satzung die Aufgaben einer Mitgliederversamlung wahr. Da alle Elternvertreter Mitglied im Schulelternbeirat sind (wobei mir nicht bekannt ist, das dies in anderen Bundesländern anders ist) müssten doch auch alle "Quasi"- Mitglied in dem Förderverein (EF) sein.
Genau das dürfte aber ein Problem darstellen. Ein pivater Verein kann keine Zwangsmitgliedschaft begründen. D.H. die Elternvertreter können nicht automatisch durch Vereinssatzung zur Mitgliedschaft verpflichtet werden. Gleichzeitig dürfen natürlich auch keine Nichtmitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung abstimmen, da die Mitgliederversammlung alle wesentlichen Entscheidungen des Vereins bestimmt. Die Satzung kann auch nicht das Stimmrecht oder die Aufgaben der Mitgliederversammlung auf Nichtmitglieder einfach übertragen. Hier scheint in Ihrem Verein wohl einiges sehr unorthodox zu laufen, um dies vorsichtig auszudrücken.
Da in der Tat aufgrund der vorliegenden Gemeinnützigkeit davon auzugehen ist, dass der EF ein eingetragener Verein ist, würde ich Ihnen raten, da es sich vorliegend um ein Problem mit den Satzungsregelungen handelt, den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht anzusprechen, sofern Sie diese Angelegenheit weiter aufklären wollen. Dieser muss Ihnen auch konkret und kostenlos Auskunft geben.
Eine korrekte Mustersatzung für gemeinnützige Vereine finden Sie im Übrigen seitenweise im Internet unter google oder Sie erhalten diese in der Regel bei Ihrem Finanzamt.
Ich möchte darauf hinweisen das die Prüfung vorliegend summarisch anhand Ihrer Informationen erfolgt ist. Für eine individuelle konkrete Aussage wäre die gesamte Satzung zu prüfen.
Ich hoffe allerdings ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung liefern und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt