Sehr geehrter Fragesteller,
um die Antwort auf Ihre Frage zu finden, wäre auch zunächst ein Blick in die Satzung zu werfen.
Wenn dort etwaige Stimmrechtsausschlüsse nicht geregelt sind, gilt das Gesetz.
Im BGB ist diesbezüglich nur folgendes vorgesehen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Da der von Ihnen geschilderte Vereinsausschluss hier nicht unter § 34 eingeordnet werden kann, ist vom Stimmrecht eines jeden Mitglieds auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
24.08.2021
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12:34
Antwort
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