Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sieht die Vereinsstrafe ein Verschulden voraus, dass heißt eine Entschuldigung hindert die Verhängung einer Vereinsstrafe (OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 133
, 135; NJW-RR 2000, 1117
, 1120; Palandt/Heinrichs Rn 14; MünchKommBGB/ Reuter Rn 46).
Nach älterer Auffassung des BGH allerdings, ist "jedenfalls für die Verhängung der kleineren Vereinsstrafen" ein Verschulden nicht erforderlich (BGHZ 29, 352
, 359 = NJW 1959, 982
; BGH NJW 1972, 1892
). Diese Sichtweise wurde aber eher für Vereinsausschlüsse entwickelt, da Fälle entschieden werden mussten, in denen Mitglieder de facto nicht mehr in dem Verein mitwirkten.
Die Vereinsstrafe unterliegt hinsichtlich ihrer Voraussetzungen sowie hinsichtlich ihrer Höhe als Bestandteil der Vereinssatzung einer richterlichen Inhaltskontrolle, kann somit einer Überprüfung zugeführt werden.
Nach Durchsicht der Literatur im Rahmen dieser ersten Beratung, scheint sich eine Entwicklung abzuzeichnen, nach der das Verschuldensprinzip durchgängig auch im Vereinsrecht Anwendung finden soll.
Demnach spricht viel dafür, dass verschuldensunabhängige Strafen nicht mehr durchsetzbar sind.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
Rechtsanwalt
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