Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zu 1) Ja, denn grundsätzlich können die Eltern über den Kindesunterhalt eine Vereinbarung treffen in Form einer Freistellung. Ob es sich bei einem Brief und eine Vereinbarung handelt ist aber nicht eindeutig. Um dies zu beurteilen, müsste ich das Dokument mit dem genauen Wortlaut einsehen.
Zu 2) Um diese Frage zu beantworten müsste ich ebenfalls die genaue Formulierung kennen. Laut Ihrem Sachverhalt ist wohl keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Nachdem aber die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage angeben wurde, kann man wohl davon ausgehen, dass eine Anpassung erfolgen soll, wenn sich die Beträge ändern, beispielsweise durch das Alter der Kinder. Daher würde ich eine Änderung des Unterhalts in diesem Rahmen noch als von der Vereinbarung gedeckt betrachten.
Zu 3) Nein, Unterhalt kann grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden ab dem er gefordert wird.
Zu 4) Nein, denn bezüglich des Unterhalts für die Vergangenheit ist die Vereinbarung wirksam. Dort wurde festgelegt, dass der KV – Beitrag in dem Betrag in Höhe von monatlich EUR 800,00 enthalten ist.
Selbstverständlich sollte zunächst geprüft werden, ob denn die „neue“ Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle auch richtig ist.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin