Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Schlussfolgerung ist richtig. Unterhaltsvereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (nicht auch Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, über Kindesunterhalt und über den Unterhalt des nichtehelichen Elternteils) bedürfen seit dem 01.01.2008 der notariellen Form, wobei ersatzweise auch die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs möglich ist (siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__127a.html" target="_blank">127a</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>).
Dies bedeutet, dass Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden, auch ohne die Beachtung der notariellen Form weiterhin rechtswirksam bleiben. Eine Rückwirkung der neuen Vorschrift des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1585c.html" target="_blank">1585c</a> Satz 2 BGB ist nicht gegeben.
Eine solche Vereinbarung kann im Rahmen der Vertragsfreiheit inhaltlich weitgehend frei vereinbart werden, unterliegt aber den Schranken der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__134.html" target="_blank">134</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__138.html" target="_blank">138</a> BGB. Insbesondere kann ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn Unterhaltsansprüche auf Altersversorgung und wegen Krankheit ausgeschlossen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2004 - Az. VII ZR 365/02) oder wenn eine Partei aufgrund der Vereinbarung zwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird und die Ehegatten sich dessen bewusst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08. 2000 - Az. 2 WF 29/00
).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie sich gerne im Wege der Nachfragefunktion erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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