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Vereinbarung Unterhalt - Unter welchen Voraussetzungen ist das unwirksam?.

14. April 2008 19:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit ist bekannt, dass nach § 1585c Vereinbarungen der Ehegatten über die Unterhaltspflicht,die vor der Scheidung getroffen wurden, seit 1.1.2008 nur dann Gültigkeit haben, wenn sie notariell beurkundet werden. Daraus schließe ich, dass Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen zwischen den Ehepartner für die Zeit nach der Scheidung,Gültigkeit haben, sofern sie vor dem 1.1.2008 getroffen wurden. Ist dies korrekt? Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Vereinbarung unwirksam?

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Schlussfolgerung ist richtig. Unterhaltsvereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (nicht auch Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, über Kindesunterhalt und über den Unterhalt des nichtehelichen Elternteils) bedürfen seit dem 01.01.2008 der notariellen Form, wobei ersatzweise auch die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs möglich ist (siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__127a.html" target="_blank">127a</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>).

Dies bedeutet, dass Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden, auch ohne die Beachtung der notariellen Form weiterhin rechtswirksam bleiben. Eine Rückwirkung der neuen Vorschrift des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1585c.html" target="_blank">1585c</a> Satz 2 BGB ist nicht gegeben.

Eine solche Vereinbarung kann im Rahmen der Vertragsfreiheit inhaltlich weitgehend frei vereinbart werden, unterliegt aber den Schranken der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__134.html" target="_blank">134</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__138.html" target="_blank">138</a> BGB. Insbesondere kann ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn Unterhaltsansprüche auf Altersversorgung und wegen Krankheit ausgeschlossen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2004 - Az. VII ZR 365/02) oder wenn eine Partei aufgrund der Vereinbarung zwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird und die Ehegatten sich dessen bewusst sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08. 2000 - Az. 2 WF 29/00 ).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie sich gerne im Wege der Nachfragefunktion erneut an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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