Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Beschuldigten ist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gem. § 397 Abs. 3 AO
spätestens dann mitzueilen, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen zu offenbaren oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Dem Beschuldigten ist lediglich die Einleitung an sich mitzuteilen.
Die Bekanntgabepflicht dient dem Schutz des Beschuldigten. Es wird dadurch vermieden, dass dieser sich durch Aussagen im Strafverfahren selbst belastet. Ferner ist er erst mit Bekanntgabe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Lage, sich gegen diese selbst zur Wehr zu setzen und eine Verteidigung vorzubereiten.
Daraus folgt aber auch, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht verpflichtet ist, dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens unverzüglich und vor der Aufnahme von weiteren Ermittlungen mitzuteilen.
Spätester Zeitpunkt für die erforderliche Bekanntgabe der Einleitung ist der Zeitpunkt vor Abschluss der Ermittlungen. Kommt die Strafverfolgungsbehörde jedoch zu dem Schluss, dass das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen durch eine Einstellung abgeschlossen werden kann, so kann eine Bekanntgabe an den Beschuldigten unterbleiben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Diese Antwort ist vom 25.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, werden die Ermittlungen wegen Verdachts der Steuerhinterziehung zuerst abgeschlossen und dann erst das Strafverfahren eingeleitet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte mir mitgeteilt werden müssen, das das Strafverfahren gegen mich eingeleitet wurde, "Ermittlungen wegen Verdachts" ist also nicht das Gleiche wie "Strafverfahren".
Habe ich das richtig verstanden?
Daher möchte ich noch einmal die Frage stellen: Hätte ich dann nicht auch eine Belehrung erhalten müssen?
Wie bereits geschrieben, kann die Behörde -sollte der Fall einzustellen sein- von der Bekanntgabe absehen. Unter dem Hintergrund bedarf nicht immer der Belehrung.
Strafverfahren ist ein Oberbegriff. Bei Ihnen ist das ganze im sog. Vorverfahren -also Teil des Verfahrens- geblieben.
MfG