Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Wenn Sie eine weitere GmbH gründen, so ist dies eine eigene Rechtspersönlichkeit. Zugriff auf das Vermögen der GmbH seitens des Gläubigers oder Insolvenzverwalter besteht nicht. Allerdings können die Gesellschafteranteile verwertet werden, da es sich hierbei um einen werthaltigen Vermögenswert handelt der sich in Ihrem Vermögen befindet. Soweit die GmbH-Gesellschafteranteil gepfändet werden, kann der Insolvenzverwalter die GmbH Anteile verwerten, bzw. die Liquidation einfordern und sich aus den Erlös zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Sind Sie als Geschäftsführer beschäftigt, so unterliegt das Einkommen bis zu dem unpfändbaren Betrag gem. § 850 c ZPO
dem Insolvenz- oder Gläubigerzugriff.
Nehmen Sie einen weiteren Gesellschafter in die GmbH mit auf besteht die gleiche Problematik hinsichtlich Ihres Anteils. Lediglich der Anteil des Mitgesellschafters unterliegt nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder Gläubigers.
Soweit sich die Gesellschafteranteile im Eigentum eines Dritten oder Ihrer Frau befindet, hat Ihr Gläubiger oder auch der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf die Gesellschafteranteile, allenfalls auf Ihr Einkommen als Geschäftsführer.
Eine Ausnahme besteht höchstens dann, wenn Sie die Anteile beispielsweise im Vorgriff auf die Insolvenz unentgeltlich oder zu einem reduzierten Kaufpreis auf Ihre Frau übertragen haben. Dann besteht die Möglichkeit eine solche Übertragung anzufechten.
Sie können auch in der Insolvenz selbstständig sein und eine Geschäftsführertätigkeit ausüben. Auch ist es möglich, dass Sie sowohl eine unselbständige Festanstellung ausüben und zudem als Geschäftsführer fungieren. Allerdings steigen dann auch die Abgaben aus pfändbaren Anteil Ihrer Einkommen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Danke ! Das ging ja schnell !
Verstehe ich das richtig ! Ich gründe eine GmbH. Meine Frau hat z.B. 75 % der Gesellschaftsanteile und ich 25 %. Würde das heißen, dass 25 % des Gewinns der Gesellschaft pfändbar ist ? Oder zählt hier nur die Einlage. Geht es, dass ich nur 1 % halte und meine Frau 99 %.
Was ist dann mit der neuen 1 € GmbH ab November ?
Einlage z.B. 1000 €. Ist das ebenfalls möglich ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit die Konstellation gewählt wird, wäre der auf Ihren Anteil entfallende Gewinn pfändbar. Ob diese dann 25 % entsprechend der Höhe Ihres Anteils ist, wäre vertraglich in der Satzung zu regeln. Auch ist es möglich, dass Sie nur 1 % der Anteile halten, mit der Folge, dass der Gewinnanteil dementsprechend niedriger ist, soweit der Gewinn an die Beteiligung gekoppelt wird.
Nach der Änderung des GmbH Rechtes ist auch die Gründung einer sog. Unternehmergesellschaft möglich. Da es sich aber um ein umfangreiches Thema handelt, bitte ich um Verständnis, dass dies den Rahmen der Nachfrage sprengt. Gerne können Sie mir eine neue Frage hinsichtlich der Modalitäten der Unternehmergesellschaft stellen.
Beste Grüße