Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
ich werde gerne Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Nach dem deutschen Recht bedürfen die Verträge grundsätzlich keiner Schriftform. Es ist also grundsätzlich möglich einen mündlichen Vertrag zu schließen (Verbalvertrag), wenn zwei gültige und übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Es kann nach Ihrem Vortrag hier davon ausgegangen werden, dass die Interessentin durch die Bekundung ihrer Interesse konkludent ein Angebot auf Abschluss des Mäklervertrages abgab, den Sie auch angenommen haben. Die Schriftformerfordernis des § 311b BGB
gilt idR ( auch nach Ihrem Vortrag) nicht.
2. Ein Maklervertrag nach § 652 BGB
ist ein nur einseitig verpflichtender Vertrag, der nur den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet. Der Makler selbst verpflichtet sich dagegen weder zum Tätigwerden noch zu einem bestimmten Abschlusserfolg.
3. Der Maklervertrag ist trotzdem nicht ohne jegliche Pflichten für den Makler. So besteht zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein besonderes Treueverhältnis, dass den Makler verpflichtet im Rahmen des zumutbaren das Interesse des Auftraggebers zu wahren (BGH JZ 68,69
). Art und Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. wirtschaftliche Bedeutung des Geschäft für den Auftraggeber. Beim Grundstückskauf kann man von einem besonderen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers und daraus resultierenden gehoben Pflichten des Makler ausgehen. So ist der Makler auf Grund seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, dem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf das Geschäft beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers wesentlich sein können. So wären Sie durchaus verpflichtet die Frau über den weiteren Interessenten zu informieren und ihr Gelegenheit zum reagieren zu geben, bevor Sie mit einem anderen Interessenten kontrahiert haben. Nicht anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Frau sich nicht gemeldet hat. Dieses Verhalten ist noch keine Kündigung des Maklervertrages, so dass verpflichtet waren nachzufragen.
4. Bei Verletzung der Maklerpflichten haftet der Makler nach § 280 BGB
auf Schadensersatz. In Ihrem Fall muss die Frau Ihre Pflichtverletzung nach Beweislastregeln beweisen.
Es tut mir Leid Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können. Ich darf hier anmerken, dass es bei der Erstberatung um eine Ersteinschätzung des juristischen Problems handelt und die Angelegenheit nicht in all ihren Fassaden durchleuchtet werden kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
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