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Verbalvertrag

25. März 2009 19:00 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich brauch Ihre Hilfe bezüglich eines Maklervertrages (Verbalvertrag)

Ich schildere Ihnen hiermit kurz den Sachverhalt und möchte Sie bitten, mir hierzu kurzfristig eine Mitteilung zukommen zu lassen, da die Sache sehr eilig ist. Ich bin Maklerin und beauftragt verschiedene Erbpachtgrundstücke zu vermitteln.

Eine Interessentin für ein Erbpachtgrundstück hat mich im Januar 2009 kontaktiert, weil sie Interesse an einem Grundstück hatte. Für dieses Grundstück gab es einen Bebauungsplan, der aber in einigen Details nicht den Anforderungen entsprach.

Somit hat sie einen Architekten beauftragt um bei der Gemeinde eine Änderung zu bewirken. Die entsprechende Bauausschusssitzung war Anfang des Monats. Nachdem ich danach nichts mehr gehört habe, habe ich die Kundin am 8.3. 09 angeschrieben (per E-Mail) und gebeten, mir doch mitzuteilen, ob sie mit der Gemeinde weiter gekommen sei. Am 9.3.09 hat sie mich angerufen und mitgeteilt, dass zwei wesentliche Punkte nicht berücksichtigt wurden und sie bei der Gemeinde persönlich vorstellig werden wolle um dies nochmals zu erörtern. Sie wolle sich danach, spätestens am 12.3. bei mir melden. Außerdem hat sie bei diesem Telefonat mitgeteilt, daß noch zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 20.000,-- EURO anfallen, mit denen sie nicht gerechnet hat und sie nun nicht wisse, ob die Bank das auch noch finanziert.
Nach diesem Telefonat habe ich von der Kundin nichts mehr gehört und bin davon ausgegangen, dass ihr Interesse aufgrund der letzten Aussagen erloschen ist.

Inzwischen gibt es einen neuen Interessenten, der dieses Grundstück haben möchte und dieses in Kürze verbriefen möchte.

Nun kommt die Interessentin und besteht darauf dieses Grundstück
ebenfalls zu verbriefen. Sie sagt, sie habe mit mir einen Verbalvertrag geschlossen und ich sei verpflichtet, ihr dieses Grundstück zu geben. Ich hätte lt. Auskunft ihres Anwaltes einen Verbalvertrag mit ihr geschlossen.

Ich habe von ihr keinerlei schriftliche Zusage und auch keine Reservierung oder dergleichen, lediglich eine mündliche Zusage, die aber nach dem Telefonat vom 9.3.09 für mich nicht mehr ganz ernsthaft klang. Andererseits habe ich auch keine Absage bekommen.
Der Anwalt der Interessentin hat ihr gesagt, dass ich mich auf jeden Fall bei ihr hätte melden müssen, nachdem ein weiterer Interessent aufgetaucht ist (Dies wäre vor ca. 10 Tagen gewesen). Erfahren hat sie erst jetzt davon.

Ferner hat er ihr mitgeteilt, dass ich in jedem Fall verpflichtet bin, den angeblichen „Verbalvertrag“ aufrecht zu erhalten, und dass sie mich für dieses Geschäft, wenn es nicht zustande kommt, haftbar machen kann.
Ich möchte gern wissen, wie es sich mit dem Verbalvertrag verhält und ob ich haftbar gemacht werden kann ?

Vielen Dank vorab.

Mfg

Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

ich werde gerne Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Nach dem deutschen Recht bedürfen die Verträge grundsätzlich keiner Schriftform. Es ist also grundsätzlich möglich einen mündlichen Vertrag zu schließen (Verbalvertrag), wenn zwei gültige und übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Es kann nach Ihrem Vortrag hier davon ausgegangen werden, dass die Interessentin durch die Bekundung ihrer Interesse konkludent ein Angebot auf Abschluss des Mäklervertrages abgab, den Sie auch angenommen haben. Die Schriftformerfordernis des § 311b BGB gilt idR ( auch nach Ihrem Vortrag) nicht.

2. Ein Maklervertrag nach § 652 BGB ist ein nur einseitig verpflichtender Vertrag, der nur den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet. Der Makler selbst verpflichtet sich dagegen weder zum Tätigwerden noch zu einem bestimmten Abschlusserfolg.

3. Der Maklervertrag ist trotzdem nicht ohne jegliche Pflichten für den Makler. So besteht zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein besonderes Treueverhältnis, dass den Makler verpflichtet im Rahmen des zumutbaren das Interesse des Auftraggebers zu wahren (BGH JZ 68,69 ). Art und Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wie z.B. wirtschaftliche Bedeutung des Geschäft für den Auftraggeber. Beim Grundstückskauf kann man von einem besonderen wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers und daraus resultierenden gehoben Pflichten des Makler ausgehen. So ist der Makler auf Grund seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, dem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf das Geschäft beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers wesentlich sein können. So wären Sie durchaus verpflichtet die Frau über den weiteren Interessenten zu informieren und ihr Gelegenheit zum reagieren zu geben, bevor Sie mit einem anderen Interessenten kontrahiert haben. Nicht anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Frau sich nicht gemeldet hat. Dieses Verhalten ist noch keine Kündigung des Maklervertrages, so dass verpflichtet waren nachzufragen.

4. Bei Verletzung der Maklerpflichten haftet der Makler nach § 280 BGB auf Schadensersatz. In Ihrem Fall muss die Frau Ihre Pflichtverletzung nach Beweislastregeln beweisen.

Es tut mir Leid Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können. Ich darf hier anmerken, dass es bei der Erstberatung um eine Ersteinschätzung des juristischen Problems handelt und die Angelegenheit nicht in all ihren Fassaden durchleuchtet werden kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

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