Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sofern Sie die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt haben und freiwillig anerkennen wollen, ist die Vaterschaft nach § 1600 d Abs. 1 BGB
gerichtlich festzustellen.
Sie werden damit gewissermaßen zur Vaterschaft gezwungen, sofern dies durch gerichtliches Feststellungsurteil bestätigt wird.
Das die Kindesmutter vermeintlich die Pille „weggelassen“ hat, spielt dabei keine Rolle, da Sie selbst für die Verhütung und daraus resultierenden Folgen verantwortlich sind.
Die Vaterschaft wird mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt gestaltet.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen gemäß § 194 Abs. 2 BGB
nicht der Verjährung, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Eine Verjährung der Vaterschaftsfeststellung durch gerichtliches Verfahren erfolgt demnach nicht.
Ein Unterhaltsanspruch der Mutter kommt meines Erachtens nicht mehr in Betracht.
Dieser besteht in der Regel für 3 Jahre nach der Geburt des Kindes gemäß § 1615 l BGB
und wäre demnach im Januar 2009 ausgelaufen.
Ein Unterhalt der Kindesmutter für die Vergangenheit kommt nicht mehr in Betracht, da dieser nur unter den engen Voraussetzungen des § 1613 BGB
möglich ist.
Demzufolge müssten Sie zur Unterhaltszahlung an die Kindesmutter aufgefordert worden sein und Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen verlangt worden sein.
Sofern dies nicht erfolgt ist, kann ein Unterhalt für die Vergangenheit nicht verlangt werden.
Ob ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft über die 3 Jahre hinaus verlangt werden kann, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Er verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Diesbezüglich kann in diesem Rahmen aber keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass Sie gerichtlich gegen Ihren Willen zur Vaterschaft gezwungen werden können, andererseits eine Unterhaltspflicht gegenüber der Kindesmutter aller Voraussicht nach nicht besteht.
Bedauerlicherweise lässt sich kein günstigeres Ergebnis für Sie mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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