Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
M.E. ist die Auskunft der Rechts- und Konsularabteilung deutschen Botschaft bzw. des von Ihnen bereits gefragten Kollegen zutreffend. Sie dürften die genannten Ansprüche geltend machen, wobei ich mir den Hinweis erlaube, dass der Begriff des Noterben hier nicht ganz zutreffend ist.
2.
Die Lösung zu Ihren Gunsten folgt auf jeden Fall aus der Tatsache, dass die deutsche Vaterschaftsankennung auch in Frankreich Geltung beanspruchen kann.
Die Verjährung der Ihnen zustehenden Auskunftsrechte dürfte hierbei nach deutschem wie französischem Recht noch nicht abgelaufen sein – immer unterstellt, dass Ihre postume gerichtliche Vaterschaftsfeststellung so den Tatsachen entspricht, was ich von hier aus der Ferne natürlich nicht beurteilen kann.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Dr. Schimpf,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Gerne hätte ich nähere Angaben dazu:
Welche Gesetze greifen für die Anerkennung und die Verjährung nach dtsch. und franz. Recht, und was meinten Sie damit, dass der Begriff des Noterben hier nicht ganz zutrifft. Falls Sie nur eine Frage beantworten wollen, ziehe ich die Beantwortung der ersteren vor.
Soweit ich erfahren habe, soll lt. Nachlassverzeichnis übrigens französisches Recht gelten. Ich möchte mich aber trotzdem umfassend informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau G.,
ich hatte auf Ihre direkt an mich gemailte Nachfrage am 10.02. geantwortet und melde mich hier nur, damit die Antwort nicht als offen geführt wird.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de