Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Es ist richtig, dass von Rechts wegen nach § 1592 Nr. 1 BGB
der mit Ihrer Partnerin verheiratete „Noch-Gatte“ der Vater des Kindes ist. Dies kann zwar im Rahmen einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 geändert werden (notarielle Form erforderlich), aber dem muss der Vater zustimmen. Eingedenk der Folgen (Kindesunterhalt) wird er sich dem aber kaum widersetzen wollen. Sie sollten daher unbedingt schleunigst alles Erforderliche bei einem familienrechtlich ausgerichteten Notar veranlassen, da die Anerkennung auch vor der Geburt möglich und (gerade wegen den Namens) auch sinnvoll ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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